Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

636 Schwarzburg-Sondershausfen. 
der Landtag gewähren. Ihm ist auch der vom Präsidenten bewilligte 
Urlaub mitzuteilen. 
Die Abgeordneten sind verpflichtet, die Bewilligung eines vom 
Präsidenten gewährten Urlaubs den Vorsitzenden der Ausschüsse mit- 
zuteilen, deren Mitglieder sie sind. 
*s 31. Ein Abgeordneter, der der Einberufung des Landtags so- 
gleich nachzukommen verhindert ist, hat dies rechtzeitig vor dem Zu- 
sammentritt, spätestens aber binnen drei Tagen vom Tage der Eröffnung 
dem Präsidenten, solange ein solcher nicht gewählt ist, dem Sekretariat 
des Landtags anzuzeigen und um Urlaub nachzusuchen. 
Im Unterlassungsfalle hat der Landtag zu beschließen, ob ein Urlaub 
zu erteilen ist. 
632. Lehnt der Landtag die Erteilung eines Urlaubs (58 30, 31) 
ab, so ist der Abgeordnete gehalten, binnen 3 Tagen vom Empfang des 
Bescheides gerechnet, seinen Sitz im Landtage einzunehmen. Tut er 
dies nicht, so kann der Landtag auf. Antrag des Präsidenten oder von 
drei Mitgliedern das Mandat für erloschen erklären. 
3 33. Ist ein Mandat für erloschen erklärt, (§& 13, 32) so ist die 
Staatsregierung zu ersuchen, mit tunlichster Beschleunigung eine Neu- 
wahl herbeizuführen oder eine anderweitige landesherrliche Ernennung 
dem Fürsten anheimzugeben. 
34. Die Vorlagen der Staatsregierung und die Drucksachen des 
Landtags einschließlich der Protokolle werden an alle Mitglieder des 
Landtags verteilt. 
Jedes Mitglied erhält die während der Dauer seines Mandates im 
Druck erschienenen Stücke der Gesetzsammlung. 
l 35. Jeder Abgeordnete ist berechtigt, von allen Akten, welche 
an den Landtag oder einen Ausschuß gelangen, sowie von allen in der 
Registratur des Landtags befindlichen Akten, Einsicht zu nehmen. Die 
Arbeiten des Landtags und seiner Ausschüsse dürfen dadurch nicht auf- 
gehalten werden. 
Die Einsicht vertraulich mitgeteilter Akten ist auf Wunsch der Staats- 
regierung auf die Mitglieder des Präsidiums und des zuständigen Aus- 
schusses zu beschränken. 
IV. Beauftragte des Landtags. 
Ausschüsse (Deputationey). 
#l36. Der Landtag wählt zur Vorbereitung derjenigen Gegen- 
stände, die nicht lediglich in den Landtagssitzungen erledigt werden, 
Ausschüsse, die in der Regel aus fünf Mitgliedern bestehen sollen. 
Es sollen wenigstens und zwar für die Dauer der Landtagsperiode 
gewählt werden 
ein Ausschuß für Finanzangelegenheiten, 
ein Ausschuß für Rechts= und Verwaltt legenheit 
# I I 
ein Ausschuß für Kirchen= und Schulangelegenheiten. 
 
	        
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