636 Schwarzburg-Sondershausfen.
der Landtag gewähren. Ihm ist auch der vom Präsidenten bewilligte
Urlaub mitzuteilen.
Die Abgeordneten sind verpflichtet, die Bewilligung eines vom
Präsidenten gewährten Urlaubs den Vorsitzenden der Ausschüsse mit-
zuteilen, deren Mitglieder sie sind.
*s 31. Ein Abgeordneter, der der Einberufung des Landtags so-
gleich nachzukommen verhindert ist, hat dies rechtzeitig vor dem Zu-
sammentritt, spätestens aber binnen drei Tagen vom Tage der Eröffnung
dem Präsidenten, solange ein solcher nicht gewählt ist, dem Sekretariat
des Landtags anzuzeigen und um Urlaub nachzusuchen.
Im Unterlassungsfalle hat der Landtag zu beschließen, ob ein Urlaub
zu erteilen ist.
632. Lehnt der Landtag die Erteilung eines Urlaubs (58 30, 31)
ab, so ist der Abgeordnete gehalten, binnen 3 Tagen vom Empfang des
Bescheides gerechnet, seinen Sitz im Landtage einzunehmen. Tut er
dies nicht, so kann der Landtag auf. Antrag des Präsidenten oder von
drei Mitgliedern das Mandat für erloschen erklären.
3 33. Ist ein Mandat für erloschen erklärt, (§& 13, 32) so ist die
Staatsregierung zu ersuchen, mit tunlichster Beschleunigung eine Neu-
wahl herbeizuführen oder eine anderweitige landesherrliche Ernennung
dem Fürsten anheimzugeben.
34. Die Vorlagen der Staatsregierung und die Drucksachen des
Landtags einschließlich der Protokolle werden an alle Mitglieder des
Landtags verteilt.
Jedes Mitglied erhält die während der Dauer seines Mandates im
Druck erschienenen Stücke der Gesetzsammlung.
l 35. Jeder Abgeordnete ist berechtigt, von allen Akten, welche
an den Landtag oder einen Ausschuß gelangen, sowie von allen in der
Registratur des Landtags befindlichen Akten, Einsicht zu nehmen. Die
Arbeiten des Landtags und seiner Ausschüsse dürfen dadurch nicht auf-
gehalten werden.
Die Einsicht vertraulich mitgeteilter Akten ist auf Wunsch der Staats-
regierung auf die Mitglieder des Präsidiums und des zuständigen Aus-
schusses zu beschränken.
IV. Beauftragte des Landtags.
Ausschüsse (Deputationey).
#l36. Der Landtag wählt zur Vorbereitung derjenigen Gegen-
stände, die nicht lediglich in den Landtagssitzungen erledigt werden,
Ausschüsse, die in der Regel aus fünf Mitgliedern bestehen sollen.
Es sollen wenigstens und zwar für die Dauer der Landtagsperiode
gewählt werden
ein Ausschuß für Finanzangelegenheiten,
ein Ausschuß für Rechts= und Verwaltt legenheit
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ein Ausschuß für Kirchen= und Schulangelegenheiten.