Geschäftsordnung. 637
Für einzelne Gegenstände kann der Landtag Sonderausschüsse
bestellen.
5 37. Die Mitglieder jedes Ausschusses werden vom Landtag in
einem Wahlgange mit relativer Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmen-
gleichheit entscheidet das Los. Wahl durch Zuruf ist statthaft (§ 110 Abs. 4).
Ueber Ablehnung der Wahlen gelten die Bestimmungen im 3 13.
m* 38. Jeder Ausschuß wählt einen Vorsitzenden nach den Vor-
schriften für die Wahl des Präsidenten (§ 11), jedoch ist Wahl durch Zu-
ruf statthaft. Die Wahl ist dem Präsidenten anzuzeigen.
Der Vorsitzende leitet die Beratungen des Ausschusses. Er bestimmt
Ort, Zeit und Gegenstand der Beratungen. Bei Widerspruch entscheidet
der Ausschuß.
5 39. Von den Sitzungen der Ausschüsse und der Tagesordnung
hat der Vorsitzende der Staatsregierung und dem Präsidenten Mit-
teilung zu machen. Den Abgeordneten ist durch Anschlag davon Kenntnis
zu geben (Art. II, Ziffer 5 Gesetz vom 27. Februar 1911).
* 40. Die Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn ½ ihrer Mitglieder
anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit
gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§5 41. Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Die Mit-
glieder des Landtages und der Landschaftssyndikus haben zu allen
Sitzungen Zutritt.
#s 42. Außer dem Präsidenten (§ 17) hat bei selbständigen An-
trägen einer der Antragsteller als Wortführer das Recht, den Ausschuß-
sitzungen mit beratender Stimme beizuwohnen.
Der Staatsregierung steht die Beteiligung an den Ausschuß-
sitzungen nach den über ihre Beteiligung bei den Landtagssitzungen
lden Vorschriften zu (5 65 L. G. G., 88 65, 80 Abs. 4, 91 dieser
esch.-O.).
*l#u 43. Die Ueberweisung eines Beratungsgegenstandes geschieht
durch Beschluß des Landtags, soweit nicht im § 55 anderes bestimmt ist.
Die Ueberweisung schließt in sich die Ermächtigung, Fragen zu
prüfen, welche mit dem überwiesenen Beratungsgegenstande in wesent-
lichem Zusammenhange stehen.
5 44. Die Ausschüsse sind innerhalb des ihnen erteilten Auftrags
befugt, selbständige Anträge zu stellen.
« §45.DenBerichterstatterbestimmtderVorsitzendedeSLIUSschUssESs
Ueber die Ausschußbeschlüsse wird nur dann ein Protokoll geführt, wenn
die Mehrheit es für nötig hält.
* 46. Der an den Landtag zu erstattende Bericht soll den wesent-
lichen Inhalt der Verhandlungen, die im Ausschuß gestellten Anträge
und die Beschlußfassung darüber enthalten, sowie die gestellten Schluß-
anträge begründen.
* 47. Der Bericht ist in der Regel schriftlich zu erstatten. Der Aus-
schuß kann mit Zustimmung des Präsidenten mündliche Berichterstattung