Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnung. 637 
Für einzelne Gegenstände kann der Landtag Sonderausschüsse 
bestellen. 
5 37. Die Mitglieder jedes Ausschusses werden vom Landtag in 
einem Wahlgange mit relativer Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmen- 
gleichheit entscheidet das Los. Wahl durch Zuruf ist statthaft (§ 110 Abs. 4). 
Ueber Ablehnung der Wahlen gelten die Bestimmungen im 3 13. 
m* 38. Jeder Ausschuß wählt einen Vorsitzenden nach den Vor- 
schriften für die Wahl des Präsidenten (§ 11), jedoch ist Wahl durch Zu- 
ruf statthaft. Die Wahl ist dem Präsidenten anzuzeigen. 
Der Vorsitzende leitet die Beratungen des Ausschusses. Er bestimmt 
Ort, Zeit und Gegenstand der Beratungen. Bei Widerspruch entscheidet 
der Ausschuß. 
5 39. Von den Sitzungen der Ausschüsse und der Tagesordnung 
hat der Vorsitzende der Staatsregierung und dem Präsidenten Mit- 
teilung zu machen. Den Abgeordneten ist durch Anschlag davon Kenntnis 
zu geben (Art. II, Ziffer 5 Gesetz vom 27. Februar 1911). 
* 40. Die Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn ½ ihrer Mitglieder 
anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit 
gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
§5 41. Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Die Mit- 
glieder des Landtages und der Landschaftssyndikus haben zu allen 
Sitzungen Zutritt. 
#s 42. Außer dem Präsidenten (§ 17) hat bei selbständigen An- 
trägen einer der Antragsteller als Wortführer das Recht, den Ausschuß- 
sitzungen mit beratender Stimme beizuwohnen. 
Der Staatsregierung steht die Beteiligung an den Ausschuß- 
sitzungen nach den über ihre Beteiligung bei den Landtagssitzungen 
lden Vorschriften zu (5 65 L. G. G., 88 65, 80 Abs. 4, 91 dieser 
esch.-O.). 
*l#u 43. Die Ueberweisung eines Beratungsgegenstandes geschieht 
durch Beschluß des Landtags, soweit nicht im § 55 anderes bestimmt ist. 
Die Ueberweisung schließt in sich die Ermächtigung, Fragen zu 
prüfen, welche mit dem überwiesenen Beratungsgegenstande in wesent- 
lichem Zusammenhange stehen. 
5 44. Die Ausschüsse sind innerhalb des ihnen erteilten Auftrags 
befugt, selbständige Anträge zu stellen. 
« §45.DenBerichterstatterbestimmtderVorsitzendedeSLIUSschUssESs 
Ueber die Ausschußbeschlüsse wird nur dann ein Protokoll geführt, wenn 
die Mehrheit es für nötig hält. 
* 46. Der an den Landtag zu erstattende Bericht soll den wesent- 
lichen Inhalt der Verhandlungen, die im Ausschuß gestellten Anträge 
und die Beschlußfassung darüber enthalten, sowie die gestellten Schluß- 
anträge begründen. 
* 47. Der Bericht ist in der Regel schriftlich zu erstatten. Der Aus- 
schuß kann mit Zustimmung des Präsidenten mündliche Berichterstattung
	        
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