638 Schwarzburg-Sondershausen.
beschließen, sofern ein Beschluß des Landtags hierüber nicht bereits
vorliegt.
Bei mündlichem Bericht sollen die Anträge des Ausschusses ge-
druckt werden, soweit es ohne Störung des Geschäftsganges möglich ist.
Die gedruckten Berichte sollen spätestens am zweiten Tage
vor der Beratung im Landtage in den Händen der Abgeordneten und
der Staatsregierung sein (vergl. § 62).
§ 48. Der Landtag kann beschließen, daß Ausschüsse außer der
Zeit der Landtagstagung ihre Beratungen abhalten oder fortsetzen.
Ein solcher Beschluß bedarf der Genehmigung der Staatsregierung
(Ges. v. 27. Februar 1911, Art. II Ziff. 6).
B. Geschäfte des Landtags.
I. Vorbereitung der Verhandlung.
1) Behandlung der Eingänge.
49. Selbständige Anträge (Initiativ-Anträge) und selbständige
Anfragen der Landtagsmitglieder (Interpellationen) müssen schriftlich
dem Präsidenten eingereicht werden. Sie dürfen nicht gegen die Ordnung
des Hauses verstoßen.
Vor der Beratung werden sie vervielfältigt zur Kenntnis der Ab-
geordneten und der Staatsregierung gebracht.
550. Selbständige Anträge (Initiativanträge) müssen in der Weise
gefaßt sein, wie sie nach dem Willen der Antragsteller zum Beschluß
des Landtags erhoben werden sollen. Sie sind mit den Eingangsworten
zu versehen: „Der Landtag wolle beschließen“. Sie müssen von mindestens
drei Abgeordneten unterzeichnet sein.
Ein Antrag, in dem diese Formen nicht beobachtet sind, wird als
Petition behandelt.
§l# 51. Selbständige Anfragen (Interpellationen) an die Staats-
regierung müssen sich auf die Angelegenheit, über welche Auskunft ver-
langt wird, beschränken. Sie müssen von mindestens drei Mitgliedern
des Landtags unterzeichnet sein.
Der Präsident teilt sie sofort in Abschrift der Staatsregierung mit
und fordert diese spätestens in der nächsten Sitzung zu der Erklärung
darüber auf, ob und wann sie die Anfrage beantworten werde.
l 52. Die von Körperschaften, Personenvereinigungen und einzelnen
Personen an den Landtag gerichteten Gesuche (Eingaben, Beschwerden,
Petitionen) sind schriftlich bei dem Präsidenten oder dem Sekretariat
des Landtags einzureichen.
stoß Sie dürfen nicht gegen die Strafgesetze oder die guten Sitten ver-
oßen.
*# 53. Die Vorlagen der Staatsregierung, die Berichte der Aus-
schüsse, ihre Anträge (wenn schriftlicher Bericht nicht erstattet wird) und
die selbständigen Anträge der Abgeordneten werden durch den Präsidenten
zum Druck und zur Verteilung an die Abgeordneten und die Staats-
regierung befördert.