Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnung. 55 
338. Alle Gesetzentwürfe und sonstigen Regierungsvorlagen werden 
in drei Lesungen beraten. 
Wenn Regierungsvorlagen keine Gesetzentwürfe enthalten, so kann 
der Landtag mit Zustimmung der Staatsregierung einmalige Beratung 
und Abstimmung beschließen. 
AUöoer Uranträge wird nur einmal beraten und abgestimmt. Ab- 
änderungsanträge bedürfen hierbei der Unterstützung von mindestens 
10 Abgeordneten. 
Über besondere Entschließungen (Resolutionen) wird nur einmal 
beraten und abgestimmt; stehen sie im Zusammenhange mit Gesetz- 
itwürfen, so findet die Beratung und Abstimmung in der dritten Lesung 
att. 
139. Die erste Lesung beginnt frühestens am dritten Tage, nachdem 
die Vorlage den Abgeordneten zugestellt worden ist. Sie beschränkt sich 
auf eine allgemeine Erörterung der Grundsätze der Vorlage, kann aber 
auch getrennt nach Abschnitten derselben durchgeführt werden. 
Vor der Beendigung der ersten Lesung dürfen Abänderungsanträge 
nicht eingebracht werden. 
Nach der Beendigung der ersten Lesung beschließt der Landtag, ob 
die Vorlage einem Ausschusse zur Vorberatung überwiesen werden soll. 
Die Überweisung an einen Ausschuß muß auf Verlangen der Staats- 
regierung erfolgen. 
3410. Für diejenigen Gegenstände, die einem Ausschusse nicht 
überwiesen werden, wird vom Präsidenten je ein Berichterstatter und 
ein Mitberichterstatter bestellt. 
#s 41. Die zweite Lesung beginnt frühestens am zweiten Tage nach 
der Beendigung der ersten und, wenn ein Ausschuß mit der Beratung 
betraut war, frühestens am zweiten Tage, nachdem dessen Anträge den 
bgeordneten zugegangen sind. 
Eine allgemeine Erörterung findet nicht statt. 
Über jede selbständige Einzelbestimmung (Artikel, Paragraph, Titel, 
ummer) und über die Abschnittsüberschriften wird der Reihenfolge 
nach, zuletzt über Einleitung und Überschrift der Vorlage, beraten und 
abgestimmt. Ist einer selbständigen Einzelbestimmung eine Anlage bei- 
Fefügt, so erstreckt sich die Beratung und Beschlußfassung über die selb- 
tändige Einzelbestimmung zugleich auf deren Anlage. Auf Beschluß des 
andtags kann die Reihenfolge verlassen, die Beratung über mehrere 
Einzelbestimmungen verbunden oder über einzelne Teile einer Einzel- 
bestimmung und über verschiedene, zu demselben Gegenstande gestellte 
bänderungsanträge getrennt werden. · « 
Abänderungsanträge zu Einzelbestimmungen können in der zweiten 
B bis zur Abstimmung jederzeit ohne Unterstützung eingereicht 
rden. 
312. Nach Beendigung der zweiten Lesung stellt der Schriftführer 
die gefaßten Beschlüsse zusammen, falls dadurch Abänderungen der Vor- 
age eingetreten sind. · · «·· 
Das Ergebnis der zweiten Lesung bildet die Grundlage für die 
dritte Lesung. Findet in der dritten Lesung die Fassung der zweiten
	        
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