Geschäftsordnung. 55
338. Alle Gesetzentwürfe und sonstigen Regierungsvorlagen werden
in drei Lesungen beraten.
Wenn Regierungsvorlagen keine Gesetzentwürfe enthalten, so kann
der Landtag mit Zustimmung der Staatsregierung einmalige Beratung
und Abstimmung beschließen.
AUöoer Uranträge wird nur einmal beraten und abgestimmt. Ab-
änderungsanträge bedürfen hierbei der Unterstützung von mindestens
10 Abgeordneten.
Über besondere Entschließungen (Resolutionen) wird nur einmal
beraten und abgestimmt; stehen sie im Zusammenhange mit Gesetz-
itwürfen, so findet die Beratung und Abstimmung in der dritten Lesung
att.
139. Die erste Lesung beginnt frühestens am dritten Tage, nachdem
die Vorlage den Abgeordneten zugestellt worden ist. Sie beschränkt sich
auf eine allgemeine Erörterung der Grundsätze der Vorlage, kann aber
auch getrennt nach Abschnitten derselben durchgeführt werden.
Vor der Beendigung der ersten Lesung dürfen Abänderungsanträge
nicht eingebracht werden.
Nach der Beendigung der ersten Lesung beschließt der Landtag, ob
die Vorlage einem Ausschusse zur Vorberatung überwiesen werden soll.
Die Überweisung an einen Ausschuß muß auf Verlangen der Staats-
regierung erfolgen.
3410. Für diejenigen Gegenstände, die einem Ausschusse nicht
überwiesen werden, wird vom Präsidenten je ein Berichterstatter und
ein Mitberichterstatter bestellt.
#s 41. Die zweite Lesung beginnt frühestens am zweiten Tage nach
der Beendigung der ersten und, wenn ein Ausschuß mit der Beratung
betraut war, frühestens am zweiten Tage, nachdem dessen Anträge den
bgeordneten zugegangen sind.
Eine allgemeine Erörterung findet nicht statt.
Über jede selbständige Einzelbestimmung (Artikel, Paragraph, Titel,
ummer) und über die Abschnittsüberschriften wird der Reihenfolge
nach, zuletzt über Einleitung und Überschrift der Vorlage, beraten und
abgestimmt. Ist einer selbständigen Einzelbestimmung eine Anlage bei-
Fefügt, so erstreckt sich die Beratung und Beschlußfassung über die selb-
tändige Einzelbestimmung zugleich auf deren Anlage. Auf Beschluß des
andtags kann die Reihenfolge verlassen, die Beratung über mehrere
Einzelbestimmungen verbunden oder über einzelne Teile einer Einzel-
bestimmung und über verschiedene, zu demselben Gegenstande gestellte
bänderungsanträge getrennt werden. · «
Abänderungsanträge zu Einzelbestimmungen können in der zweiten
B bis zur Abstimmung jederzeit ohne Unterstützung eingereicht
rden.
312. Nach Beendigung der zweiten Lesung stellt der Schriftführer
die gefaßten Beschlüsse zusammen, falls dadurch Abänderungen der Vor-
age eingetreten sind. · · «··
Das Ergebnis der zweiten Lesung bildet die Grundlage für die
dritte Lesung. Findet in der dritten Lesung die Fassung der zweiten