Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnung. 641 
II. Verhandlungen des Landtages. 
1) Sitzungsordnung. 
6 63. Die Sitzungen des Landtags sind öffentlich (§ 62 L.G. G.). 
Sie müssen unter Ausschluß der Oeffentlichkeit stattfinden, wenn 
de. Staatsregierung es verlangt (Ges. v. 27. Februar 1911 Art. II 
iff. 8). 
Sie können durch Beschluß des Landtags für geheim erklärt werden, 
wenn der Präsident oder drei Abgeordnete es beantragen. Die Ver- 
handlung und Abstimmung über diesen Antrag erfolgt in geheimer 
Sitzung. 
§ 64. Mitteilungen über den Inhalt der in geheimer Sitzung ge- 
führten Verhandlungen außerhalb des Landtags sind nur mit Ge- 
nehmigung des Landtags und, wenn die Sitzung auf Verlangen der 
Staatsregierung geheim war, nur mit deren Genehmigung zulässig. 
Das Protokoll über eine auf Verlangen der Staatsregierung unter 
Ausschluß der Oeffentlichkeit stattgehabte Sitzung ist geheim zu halten 
und darf nur mit Genehmigung der Staatsregierung veröffentlicht 
werden (Ges. v. 27. Februar 1911 Art. II Ziff. 8). 
Das Protokoll über eine durch Landtagsbeschluß für geheim er- 
klärte Sitzung ist ebenso zu behandeln, soweit der Landtag nicht anders 
beschließt. 
§ 65. Die Mitglieder des Fürstlichen Ministeriums und die zu 
ihrer Vertretung oder Unterstützung zugezogenen Staatsbeamten sind 
berechtigt, an den Verhandlungen des Landtages teilzunehmen. Sie 
müssen auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden (§s 65, 66 L.G. G.). 
§* 66. Der Präsident, der Vizepräsident und der Landschafts- 
syndikus nehmen die für sie bestimmten Plätze ein. Die übrigen Mit- 
glieder haben ihre Plätze nach freier Wahl inne. 
Den für die Verhandlungen des Landtags bestimmten Sitzungs- 
raum dürfen nur die Abgeordneten, der Landschaftssyndikus und die 
Organe der Staatsregierung, sowie die Angestellten des Landtages 
betreten. . 
Für die Zuhörer ist ein besonderer Raum im Sitzungssaale bestimmt. 
z 67. Der Präsident eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Als 
Leiter der Landtagssitzung hat er das Recht, die Sachlage auseinander= 
zusetzen. Obschon berechtigt, über jede Frage mit abzustimmen, darf 
er doch weder für noch gegen die zur Beratung stehende Frage das 
Wort nehmen. Er sorgt für Aufrechterhaltung der Ordnung. Gegen 
die vom Präsidenten zur Aufrechterhaltung der Ordnung im einzelnen 
Falle getroffenen Maßnahmen ist ein Widerspruch oder eine Kritik nicht 
zulässig. 
68. Wenn im Landtage störende Unruhe entsteht, so kann der 
Präsident die Sitzung auf bestimmte Zeit desselben Tages aussetzen. 
Er schließt die Sitzung, wenn die Tagesordnung erschöpft ooder 
wenn vom Landtag die Vertagung beschlossen oder wenn die Fort- 
o. Rauchhaupt, Handbuch der deutschen Wahlgesetze. 41
	        
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