Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

644 Schwarzburg-Sondershausen. 
In der zweiten Beratung wird über jede einzelne selbständige Be- 
stimmung (Artikel, Titel, Paragraph) und die Abschnittsüberschriften 
der Reihe nach, zuletzt über Einleitung, Schluß und Ueberschrift der 
Vorlage die Beratung eröffnet und geschlossen und die Abstimmung 
herbeigeführt. Auf Beschluß des Landtags kann die Reihenfolge ver- 
lassen, die Beratung über mehrere selbständige Bestimmungen ver- 
bunden oder über einzelne Teile einer selbständigen Bestimmung getrennt. 
werden. 
Am Schluß der zweiten Beratung wird über die Vorlage im ganzen 
abgestimmt. 
&6#79. Steht eine selbständige Anfrage (Interpellation) an die Staats- 
regierung (s 51) zur Verhandlung, zu deren Beantwortung sich die 
Staatsregierung bereit erklärt hat, so wird dem Fragesteller, bei einer 
Mehrheit von solchen ihrem Wortführer, zur Ausführung der Anfrage 
das Wort erteilt. 
Hierauf folgt die Beantwortung durch den Vertreter der Staats- 
regierung. 
Eine Besprechung der Anfrage oder der Beantwortung findet statt, 
wenn dies fünf Abgeordnete beantragen. 
c. Anträge zur Sache (Abänderungsanträge). 
5 80. Anträge, welche Abänderungen der Vorlagen oder Ausschuß- 
beschlüsse bezwecken, können jederzeit vor Schluß der letzten Beratung 
über die betreffende Bestimmung eingebracht werden. 
Anträge zu Gegenständen, über welche zweimal an verschiedenen 
Tagen beraten wird, können erst nach Schluß der ersten Beratung ein- 
gebracht werden. 
Die Anträge müssen schriftlich überreicht werden und von mindestens 
drei Abgeordneten unterzeichnet sein. Soweit es möglich ist, sind sie 
vervielfältigt den Abgeordneten und der Staatsregierung mitzuteilen. 
Soweit sie in der Verhandlung selbst gestellt werden, sind sie nach ihrer 
Einreichung zu verlesen. 
Die Staatsregierung ist berechtigt, jederzeit schriftlich solche An- 
träge zu stellen (Art. 1 Ziff. 9 Ges. v. 27. Februar 1911) (vergl. 3§ 91, 98). 
Anträge, die abweichend von dem gestellten Ausschußantrage oder 
abweichend von einem Antrage gemäß §& 59 Schlußsatz dahin gehen, einen 
selbständigen Antrag oder eine Eingabe der Staatsregierung zur Kenntnis 
zur Erwägung oder zur Berücksichtigung zu überweisen (vergl. 385 57 und 
58), können auch mündlich gestellt werden, bedürfen aber, wenn sie von 
einem Abgeordneten gestellt sind, der Unterstützung durch zwei Mit- 
glieder. 
Alle Anträge zur Sache müssen mit der Hauptfrage in wesentlichem 
Zusammenhange stehen und dürfen nicht einer in derselben Tagung 
ergangenen Entscheidung des Landtags widersprechen. Zweifel hierüber 
entscheidet der Landtag. 
Die Beratung der Anträge zur Sache wird mit der Hauptfrage 
verbunden, wenn der Landtag nicht anders beschließt.
	        
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