644 Schwarzburg-Sondershausen.
In der zweiten Beratung wird über jede einzelne selbständige Be-
stimmung (Artikel, Titel, Paragraph) und die Abschnittsüberschriften
der Reihe nach, zuletzt über Einleitung, Schluß und Ueberschrift der
Vorlage die Beratung eröffnet und geschlossen und die Abstimmung
herbeigeführt. Auf Beschluß des Landtags kann die Reihenfolge ver-
lassen, die Beratung über mehrere selbständige Bestimmungen ver-
bunden oder über einzelne Teile einer selbständigen Bestimmung getrennt.
werden.
Am Schluß der zweiten Beratung wird über die Vorlage im ganzen
abgestimmt.
&6#79. Steht eine selbständige Anfrage (Interpellation) an die Staats-
regierung (s 51) zur Verhandlung, zu deren Beantwortung sich die
Staatsregierung bereit erklärt hat, so wird dem Fragesteller, bei einer
Mehrheit von solchen ihrem Wortführer, zur Ausführung der Anfrage
das Wort erteilt.
Hierauf folgt die Beantwortung durch den Vertreter der Staats-
regierung.
Eine Besprechung der Anfrage oder der Beantwortung findet statt,
wenn dies fünf Abgeordnete beantragen.
c. Anträge zur Sache (Abänderungsanträge).
5 80. Anträge, welche Abänderungen der Vorlagen oder Ausschuß-
beschlüsse bezwecken, können jederzeit vor Schluß der letzten Beratung
über die betreffende Bestimmung eingebracht werden.
Anträge zu Gegenständen, über welche zweimal an verschiedenen
Tagen beraten wird, können erst nach Schluß der ersten Beratung ein-
gebracht werden.
Die Anträge müssen schriftlich überreicht werden und von mindestens
drei Abgeordneten unterzeichnet sein. Soweit es möglich ist, sind sie
vervielfältigt den Abgeordneten und der Staatsregierung mitzuteilen.
Soweit sie in der Verhandlung selbst gestellt werden, sind sie nach ihrer
Einreichung zu verlesen.
Die Staatsregierung ist berechtigt, jederzeit schriftlich solche An-
träge zu stellen (Art. 1 Ziff. 9 Ges. v. 27. Februar 1911) (vergl. 3§ 91, 98).
Anträge, die abweichend von dem gestellten Ausschußantrage oder
abweichend von einem Antrage gemäß §& 59 Schlußsatz dahin gehen, einen
selbständigen Antrag oder eine Eingabe der Staatsregierung zur Kenntnis
zur Erwägung oder zur Berücksichtigung zu überweisen (vergl. 385 57 und
58), können auch mündlich gestellt werden, bedürfen aber, wenn sie von
einem Abgeordneten gestellt sind, der Unterstützung durch zwei Mit-
glieder.
Alle Anträge zur Sache müssen mit der Hauptfrage in wesentlichem
Zusammenhange stehen und dürfen nicht einer in derselben Tagung
ergangenen Entscheidung des Landtags widersprechen. Zweifel hierüber
entscheidet der Landtag.
Die Beratung der Anträge zur Sache wird mit der Hauptfrage
verbunden, wenn der Landtag nicht anders beschließt.