Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnung. 645 
d. Anträge zur Geschäftsordnung. 
5 81. Anträge über die geschäftliche Behandlung zur Beratung 
stehender Gegenstände — insbesondere Anträge auf Ubergang zur Tages- 
ordnung, Vertagung oder Schluß der Verhandlung — kann jeder Ab- 
geordnete mündlich stellen. 
Der Präsident erteilt sie, bevor er einem weiteren Redner das Wort 
erteilt, dem Landtage mit, und stellt die Unterstützungsfrage. 
Alle Anträge zur Geschäftsordnung — sofern sie nicht vom Präsidenten 
ausgehen — müssen außer von dem Antragsteller von zwei Mitgliedern 
unterstützt werden.“ 
§* 82. Zur Vorprüfung und Berichterstattung kann der Landtag 
am Schluß der ersten Beratung über eine Vorlage, die zweimal zu be- 
raten ist, sowie in jeder anderen Beratung bis zum Beginn der Frage- 
stellung (§ 101 ff.) die Vorlage oder den Antrag zur Sache oder Teile 
dieser Beratungsgegenstände an einen Ausschuß verweisen. Der hierauf 
gerichtete Antrag kann jederzeit ergänzt, geändert oder zurückgenommen 
werden (vergl. § 76 Abs. 1). 
Der Landtag kann, nachdem Bericht erstattet ist, die Verweisung 
zur nochmaligen Beratung an denselben oder einen anderen Ausschuß 
beschließen und statt eines mündlich erstatteten Berichts schriftliche Bericht- 
erstattung verlangen. 
#83. Der Landtag kann auf Antrag des Präsidenten oder von 
drei Abgeordneten beschließen, Gesetzentwürfe oder Vorlagen der Staats- 
regierung, welche Anträge enthalten — ohne Vorberatung in einem 
Ausschusse — in einmaliger Beratung zu erledigen oder die zweite 
Lesung am selben Tage in einer weiteren Sitzung vorzunehmen. 
Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Staatsregierung (Ges. 
v. 27. Februar 1911 Art. II Ziff. 4). 
#5s# 8ä4. Wird von einem Abgeordneten aus dem Grunde der Dringlich- 
keit die Beratung eines Gegenstandes außer der Tagesordnung ver- 
langt und dieser Antrag von mindestens zwei Mitgliedern unterstützt, 
sansf der Antragsteller zur sofortigen Begründung der Dringlichkeit zu- 
zulassen. 
Gegen die Dringlichkeit wird nur einem Abgeordneten auf Ver- 
langen das Wort erteilt. 
Erkennt der Landtag die Dringlichkeit an, so wird sofort zur Ver- 
handlung geschritten. 
§l 85. Ist ein Antrag auf Ubergang zur Tagesordnung gestellt, 
so gibt der Präsident, ehe ein weiterer Redner zur Sache das Wort er- 
hält, einem Redner für und einem Redner gegen den Antrag das Wort 
und führt den Beschluß des Landtags herbei. 
Im Laufe der Beratung über denselben Punkt der Tagesordnung 
darf der einmal verworfene Antrag auf Ubergang zur Tagesordnung 
nicht wiederholt werden. » » 
Vorlagen und Anträge der Staatsregierung können nicht durch 
Ubergang zur Tagesordnung erledigt werden (Ges. v. 27. Februar 1911 
Art. II Ziff. 14).
	        
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