660 Waldeck und Pyrmont.
Ist einer der Vorsitzenden verhindert, an einer Sitzung Theil zu
nehmen, so wird für diese von der Versammlung ein Stellvertreter für
den Verhinderten ernannt.
Aege: uher J 29. Selbstständige Anträge der Abgeordneten sind
schriftlich nebst Begründung und Unterstützung von
3 Mitgliedern beim Vorsitzenden einzugeben.
Verbesserungs. Anträge, welche die Verbesserung eines in der Verhandlung be-
antrage. riffenen Gegenstandes bezwecken, können zu jeder Zeit, jedoch vor aus-
gesprochenem Schluß der Debatte gestellt und, wenn sie von drei Mit-
gliedern unterstützt, sogleich berathen werden. Die Kammer hat jedoch
das Recht, einen Verbesserungsantrag an den betreffenden Ausschuß zu
verweisen und inzwischen die Verhandlung auszusetzen. Anträge beider
ieberaufnahme rt, welche von dem Antragsteller vor der Abstimmung zurückgezogen
o Taigen sind, können von einem andern Mitgliede sofort wieder in derselben Lage
aufgenommen werden.
Ein als dringlich eingebrachter Antrag muß durch
fünf Mitglieder unterstützt sein. Der Antragsteller hat die Dringlichkeit
sofort zu begründen und wird dann ohne weitere Verhandlung über die
Dringlichkeit abgestimmt und solche als angenommen betrachtet, wenn
3) der Stimmen dafür sich erklären.
Driugliche Dringliche Anträge bedürfen eines Ausschußberichts nicht und werden
inräge (() vor allen andern Geschäften erledigt.
Wesensoige ver 5 30. Niemand darf das Wort nehmen, ohne es von dem Vor-
sitzenden verlangt und erhalten zu haben. Die Reihenfolge der Redner
darf nicht unterbrochen werden. Solange es möglich ist, wird mit den
Rednern, welche für und wider reden wollen, gewechselt (s. jedoch § 22).
Insbesondere bel 5 31. Bei Gesetzesvorschlägen erhalten diejenigen zuerst das Wort,
.vLelcde#welche im Allgemeinen über die Grundsätze des Entwurfs oder einer
Abtheilung desselben sprechen wollen; hierauf geht die Verhandlung auf
die einzelnen Artikel und auf die sich darauf beziehenden Abänderungs-
vorschläge über.
Urwiice 5 32. Es können immer das Wort verlangen:
Wr der, 1) die, welche darauf antragen wollen, zur Tagesordnung über-
langt werden zugehen oder einen Gegenstand auf unbestimmte Zeit zu ver-
tagen;
2) die, welche über die Fragstellung, die Handhabung der Geschäfts-
ordnung, die Berichtigung einer Thatsache sprechen wollen.
Tyeilnahme des 5 33. Will der Vorsitzende an der Debatte Theil nehmen, so muß
ifween an er den Vorsitz abgeben und darf solchen bis zur erfolgten Abstimmung
über die vorliegende Frage nicht wieder übernehmen.
Bei den ohne vorgängige Berathung im Ausschuß zur öffentlichen
Verhandlung gestellten Sachen soll der Präsident befugt sein, an der
Discussion Theil zu nehmen.
Anl. 96 de 1864.
Neden. 34. Die Redner sprechen stehend von ihren Plätzen aus. Sie dürfen
keine Persönlichkeiten einmischen. Das Verlesen schriftlich abgefaßter