Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

664 Württemberg. 
Wahlrecht und Wählbarkeit beginnen mit dem 25. Lebensjahr (Verf. 
(55 134 u. 142). Die Wahlkreise sind durch die Verfassung (58 133) festgelegt. 
Zum Vollzug dieses einzigartigen Wahlrechts erging eine aus- 
führliche Verfügung vom 10. Oktober 1906 (Reg Bl. 597—629) mit 
zahlreichen Anlagen (eod. 631—652): A. Wählerliste; B. Protokoll der 
Distriktswahlkommission über die Wahl der Abgeordneten der Ober- 
amtsbezirke und Städte im allgemeinen; C. Gegenliste; D. Protokoll 
über die Ermittelung des Ergebnisses (B); E. Wahlurkunde; F. Zähl- 
bogen für die Distriktswahlkommission bei der Wahl der 6 Abgeordneten 
Stuttgarts (Wahlvorschläge: 1. Deutsche Partei, 2. Konservative —, 
3. Sozialdemokratische —, 4. Volkspartei, 5. Zentrum); G. Wahlprotokoll 
der Distriktswahlkommission für die 6 Abstimmungedistrikte Stuttgarts; 
H. Protokoll der Oberamtswahlkommission für Stuttgart über die Er- 
mittlung des Ergebnisses der Wahl von 6 Landtagsabgeordneten. — Zu 
dieser Vollzugsverfügung vom 10. Oktober 1906 ergingen einige Ab- 
änderungen vom 5. Dezember 1910 (Reg Bl. 578—579). 
Die Geschäftsordnungen beider Kammern sind auto- 
nom (Verf. F 164 a). Die jetzt geltende Geschäftsordnung der Ersten 
Kammer erging am 13. Juli 1910/5. Oktober 1912; die der Zweiten 
Kammer am 12. August 1909, zur letzteren eine Abänderung vom 7. April 
1914. — Außerdem gibt es eine Geschäftsordnung für die gemeinsamen 
Sitzungen der beiden Kammern (Verf. F 190 ff.), die sog. äußere, die 
unter dem 5. Juli 1907/12./14. August 1909 neu gefaßt wurde. 
Die Diäten sind durch Gesetz vom 12. August 1907 (Regl. 285) 
geregelt; dazu Abänderungen vom 16. August 1911 (eod. 488). 
  
1 
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern), betreffend 
den Text des Landtagswahlgesetzes. Vom 16. Juli 1906. 
Der Text des Landtagswahlgesetzes, wie er sich aus den in dem 
Gesetz vom heutigen Tage, betreffend die Abänderung und Ergänzung 
des Landtagswahlgesetzes, festgestellten Anderungen und Ergänzungen 
ergibt, wird auf Grund der am Schlusse des Gesetzes erteilten Er- 
mächtigung unter Hinweis darauf bekannt gemacht, daß nach Art. III des 
Gesetzes verglichen mit Art. 30 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes, betreffend 
Abänderungen des IX. Kapitels der Verfassungsurkunde, vom heutigen 
Tage die Art. 19 Abs. 1, Art. 20 Abs. 2 und Art. 27—48 in der nach- 
stehenden Fassung mit dem 1. Dezember 1906 in Kraft treten. 
Stuttgart, den 16. Juli 1906. · 
19 7 v Pischek. 
1) Regierungsblatt für das Königreich Württemberg (1906) 185—204. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.