Wahlgesetz. 669
2) Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier, oder welche mit
einem äußeren Kennzeichen versehen sind;
3) Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten;
4) Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewählten nicht un-
zweifelhaft zu erkennen ist;
5) Stimmzettel, auf welchen mehr als Ein Name verzeichnet ist;
6) Stimmzettel, welche eine Verwahrung oder einen Vorbehalt
gegenüber dem Gewählten enthalten.
Befinden sich in dem Umschlag mehrere Stimmzettel, so werden
diese, wenn sie auf denselben Namen lanten, nur einfach gezählt, andern-
falls außer Berücksichtigung gelassen.
Bei der Stimmzählung wird darauf keine Rücksicht genommen,
ob ein Gewählter wählbar ist.
Art. 18 a. Uber die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel
entscheidet mit Vorbehalt der Prüfung durch die Kammer der Ab-
geordneten allein die Distriktswahlkommission nach Stimmenmehrheit
der anwesenden Mitglieder (Art. 13 a Abs. 2).
Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit es einer
Beschluhfassung der Distriktswahlkommission bedurft hat, werden, mit
fortlaufenden Nummern versehen, dem Protokoll beigeheftet, in welchem
die Gründe kurz anzugeben sind, aus denen die Ungültigkeitserklärung
erfolgt oder nicht erfolgt ist.
Die übrigen Stimmzettel hat der Wahlvorsteher in einem versiegelten
Paket so lange aufzubewahren, bis der Gewählte in der Kammer der
Abgeordneten für legitimiert erklärt ist.
Art. 18b. Während der ganzen Wahlhandlung (Art. 13 a bis 18 a)
steht jedem Wähler der Zutritt zu dem Wahllokal offen. Es dürfen jedoch
daselbst außer den Beratungen und Beschlüssen der Distriktswahlkommission
welche durch die Leitung des Wahlgeschäfts bedingt sind, weder Beratungen
stattfinden, noch Ansprachen gehalten, noch Beschlüsse gefaßt, noch
Stimmzettel aufgelegt oder verteilt werden.
Art. 18. Die Wahlprotokolle mit sämtlichen zugehörigen Schrift-
stücken sind von den Wahlvorstehern ungesäumt, jedenfalls aber so zeitig
wohlversiegelt an das Oberamt einzusenden, daß sie demselben spätestens
im Lauf des auf den Wahltag folgenden Tages zukommen.
Die Wahlvorsteher sind für die pünktliche Ausführung dieser Vor-
schrift verantwortlich.
Art. 18 d. Behufs Ermittelung des Wahlergebnisses beruft das
Oberamt spätestens auf den dritten Tag nach dem Wahltermin in ein
von ihm zu bestimmendes Lokal und unter Zuziehung eines Protokoll-
führers die Oberamtswahlkommission zusammen. *½m•
Dieselbe besteht aus dem Oberamtmann (Wahlkommissär) als Vor-
sitzenden, sodann für die zu eigenen Wahlen befugten Städte aus je zwei
Mitgliedern des Gemeinderats und des Bürgerausschusses, welche von
diesen Kollegien gewählt werden, für die Oberamtsbezirke aus zwei
Mitgliedern der Amtsversammlung und zwei Mitgliedern der Bürger-
ausschüsse des Bezirks, welche die Amtsversammlung wählt.