58 Anhalt.
VI. Abschnitt.
Behandlung der Petitionen.
g 55. Petitionen jeder Art (Vorstellungen, Bitten, Beschwerden)
werden vom Präsidenten ohne vorgängige Erörterung einem Ausschuß
überwiesen, wenn nicht im einzelnen Falle der Landtag auf Vorschlag
des Präsidenten beschließt, daß von einer geschäftlichen Behandlung der
Petition abgesehen werden soll.
Eingaben von Ungenannten werden vom Präsidenten ohne ge-
schäftliche Behandlung zu den Akten genommen.
Die Petitionen werden in der Regel dem Petitionsausschuß über-
wiesen. Petitionen, welche mit einem Gegenstand in Verbindung stehen,
mit dessen Beratung ein anderer Ausschuß betraut ist, können diesem
vom Präsidenten überwiesen werden, wenn jedoch die Petition bereits
an den Petitionsausschuß abgegeben war, nur auf Antrag des letzteren.
Die Ausschüsse sind berechtigt, beim Präsidenten Uberweisung einer
ihnen zugewiesenen Petition an einen anderen Ausschuß zu beantragen.
*56. Die Ausschüsse können die Petitionen entweder
„als zur Erörterung im Landtag ungeeignet"
erklären oder
1. „Ubergang zur Tagesordnung“,
2. „Uberweisung an die Staatsregierung“
beantragen.
Die Uberweisung kann nur erfolgen:
a) „zur Kenntnisnahme“,
b) „zur Erwägung“,
c) Zur Berücksichtigung“.
§5 57. Uber Petitionen, welche als zur Erörterung im Landtage
geeignet erscheinen, berichtet der Ausschuß dem Landtage; der Bericht
schließt mit einem Antrage.
Petitionen, die als zur „Erörterung im Landtag ungeeignet“ er-
klärt werden, sind durch den Präsidenten bekannt zu geben.
§58. Als „zur Erörterung im Landtag ungeeignet“ kann eine
Petition insbesondere dann erklärt werden, wenn ihr Inhalt unverständ-
lich oder anstößig ist, Beleidigungen enthält oder sonst gegen die Straf-
gesetze oder gegen die guten Sitten verstößt.
Ohne sachliche Erörterung wird zur Tagesordnung übergegangen,
wenn der behördliche Instanzenzug noch nicht erschöpft ist oder der Gegen-
stand der Petition der richterlichen Entscheidung unterliegt, ferner wenn
die Petition ihrem wesentlichen Inhalte nach nur ein Gesuch, über welches
in der gleichen Landtagsperiode bereits ein sachlicher Beschluß gefaßt ist,
ohne Angabe und Glaubhaftmachung neuer tatsächlicher Unterlagen
wiederholt, wenn die Petition auf eine bereits erledigte Vorlage sich be-
zieht, wenn nach den Erklärungen der Staatsregierung das Gesuch be-
reits berücksichtigt ist oder demnächst berücksichtigt wird oder aus anderen
Gründen gegenstandslos geworden und die Petition daher als erledigt
anzusehen ist oder wenn die Staatsregierung zur Durchführung des
EGesuchs nicht zuständig ist.