674 Württemberg.
holung der Namen oder Beifügung von Zahlzeichen bis zu drei Stimmen
geben.
Ungültig und bei Feststellung des Wahlresultates nicht in Anrechnung
zu bringen sind:
1) Stimmzettel, welche sich nicht in einem amtlich gestempelten
Umschlag oder welche sich in einem verschlossenen Umschlag
befinden;
2) Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier, oder welche mit
einem äußeren Kennzeichen versehen sind;
3) Stimmzettel, welche keinen Namen oder insoweit sie keine les-
baren Namen enthalten;
4) Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewählten nicht un-
zweifelhaft zu erkennen ist, jedoch nur in Absicht auf die nicht
bestimmt bezeichnete Person;
5) Stimmzettel, welche eine Verwahrung oder einen Vorbehalt
gegenüber dem Gewählten enthalten, jedoch nur in Absicht auf
die hievon betroffene Person.
Namen, welche in keinem der öffentlich bekanntgemachten Wahl-
vorschläge enthalten sind, werden als ungültig gestrichen.
Wenn (nach den gemäß Abs. 2 Ziff. 3 bis 5 und Abs. 3 vorgenommenen
Streichungen) in einem Stimmzettel mehr als sechs Bewerber benannt
sind oder bei Stimmenhäufung die zulässige Gesamtzahl von sechs Stimmen
überschritten ist oder mehr als drei Stimmen einem Bewerber zugewendet
sind, wird die Zahl der Bewerber und die Stimmenhäufung nach der
Reihenfolge auf dem Stimmzettel durch Streichung der überschüssigen
Namen oder Anderung an den Zahlzeichen richtiggestellt. Wenn oder
soweit in einem solchen Fall die Ordnung nicht zu erkennen ist, ist der
Stimmzettel ungültig. 4
Befinden sich in dem Umschlag mehrere Stimmzettel, so werden
diese, wenn sie auf dieselben Namen und Stimmenzuwendungen lauten,
nur einfach gezählt, andernfalls außer Berücksichtigung gelassen.
Art. 32. Von den Vorstehern der Distriktswahlkommissionen und
dem Vorsitzenden der Oberamtswahlkommissionen können Hilfsarbeiter
zur Ermittelung des Wahlergebnisses beigezogen werden.
Das Ministerium des Innern ist ermächtigt, für die Distriktswahl-
kommissionen von dem Art. 17 Abs. 2 und 3 abweichende Vorschriften
über die Ermittelung der Zahl der den einzelnen Bewerbern in dem
Abstimmunggdistrikt zugefallenen Stimmen zu erlassen.
Art. 33. Von der Oberamtswahlkommission wird auf Grund der
Protokolle über die Wahlen in den einzelnen Abstimmungsdistrikten
die Zahl der den einzelnen Bewerbern im ganzen Gemeindebezirk zu-
gefallenen Stimmen ermittelt und weiterhin durch Zusammenzählung
der auf die sämtlichen Bewerber eines und desselben Wahlvorschlags
gefallenen Stimmen festgestellt, welche Zahl gültiger Stimmen jeder
Wahlvorschlag erhalten hat. Bei den Stimmenzählungen der Distrikts-
wahlkommissionen und der Oberamtswahlkommission wird darauf keine
Rücksicht genommen, ob ein Gewählter wählbar ist.