Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Wahlgesetz. 675 
Für verbundene Wahlvorschläge wird außerdem die Gesamtzahl 
der auf sie gefallenen Stimmen erhoben. 
Sodann werden die Abgeordnetensitze gemäß Art. 34 auf die 
einzelnen Wahlvorschläge verteilt und die Gewählten nach Vorschrift des 
Art. 35 festgestellt. 
Art. 34. Die Abgeordnetensitze werden unter die Wahlvorschläge 
nach dem Verhältnis der ihnen zugefallenen Stimmenzahlen (Art. 33) 
verteilt. 
Zu diesem Zweck werden die den einzelnen Vorschlägen zugefallenen 
Gesamtstimmenzahlen der Reihe nach durch eins, zwei, drei, vier usw. 
geteilt und von den hiebei sich ergebenden Teilzahlen so viele Höchst- 
zahlen ausgesondert und der Größe nach geordnet, als Abgeordnete zu 
wählen sind. 
Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Abgeordnetensitze, als Höchst- 
zahlen (Abs. 2) auf ihn entfallen. 
Wenn bei der Ordnung der erforderlichen Höchstzahlen die an letzter 
Stelle stehende Zahl auf mehrere Wahlvorschläge zugleich entfällt, so 
entscheidet das Los darüber, welche von den gleichberechtigten Vor- 
schlägen die noch freien Sitze erhalten sollen. 
Bei dieser Verteilung sind die verbundenen Wahlvorschläge in der 
Art als Ein Wahlvorschlag zu betrachten, daß zunächst die Gesamtzahl 
aller Stimmen, welche die auf den verbundenen Wahlvorschlägen stehenden 
Bewerber zusammen auf sich vereinigt haben, maßgebend ist. Ist so die 
Zahl der auf die verbundenen Vorschläge entfallenden Sitze festgestellt, 
so erfolgt in gleicher Weise die weitere Verteilung dieser Stellen auf die 
einzelnen Wahlvorschläge nach Maßgabe der auf sie gefallenen Stimmen- 
zahl. 
Wenn ein Wahlvorschlag weniger Vorgeschlagene enthält, als Höchst- 
zahlen auf ihn entfallen, so gehen die überschüssigen Sitze auf die nächsten 
Höchstzahlen mit ihm verbundener Wahlvorschläge über. 
Art. 35. Für die Zuweisung der auf die Wahlvorschläge entfallenden 
Abgeordnetensitze an die vorgeschlagenen Bewerber ist innerhalb des 
einzeltnen Wahlvorschlags die Zahl der den Bewerbern zugefallenen 
Stimmen in der Weise maßgebend, daß die höhere Stimmenzahl den 
Vorzug vor der niedrigeren begründet. Bei Stimmengleichheit ent- 
scheidet die in dem Wahlvorschlag eingehaltene Reihenfolge. 
Bewerber, welchen die Wählbarkeit mangelt, gelten bei der Zu- 
weisung der Sitze an die Bewerber als nicht vorgeschlagen. 
Art. 36. In dem über die Verhandlung der Oberamtswahl- 
kommission aufzunehmenden Protokoll (vergl. Art. 184 Abs. 4) sind 
neben der Zahl der auf jeden Bewerber in den einzelnen Abstimmungs- 
distrikten gefallenen Stimmen auch die ermittelten Gesamtsummen 
der jedem Wahlvorschlag und jeder Gruppe verbundener Wahlvorschläge 
zugefallenen Stimmen, die berechneten Höchstzahlen, deren Verteilung 
auf die Wahlvorschläge und die Namen der Gewählten anzugeben. 
Art. 37. Das Ergebnis der Wahl wird durch die Oberamtswahl- 
kommission sofort nach seiner Feststellung öffentlich bekannt gemacht" 
43. -
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.