Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnungen. 679 
II. 
Geschäftsordnungen. 
1. Geschäftsordnung der Ersten Kammer. 
13. Juli 1910 0. 
Festgestellt durch Beschluß vom 5. Oktober 1912. 
I. Legitimation und erste Sitzung. 
5 l. Die Mitglieder der Ersten Kammer haben vor Eröffnung 
des Landtags bei dem Ständischen Ausschuß durch Vorlegung der an 
sie ergangenen Einberufungsschreiben und etwa erteilten Vollmachten 
oder durch Vorlegung der Wahlurkunden, welche den gewählten Mit- 
gliedern ausgefolgt worden sind, ihre Berechtigung zum Eintritt in die 
Kammer nachzuweisen. Die später eintretenden Mitglieder haben diesen 
Nachweis bei der Kammer zu erbringen. 
§ 2. Die Mitglieder der Ersten Kammer, bei deren Legitimation 
der Ständische Ausschuß keinen Anstand erhoben hat, sind zum Ein- 
tritt in die Kammer berechtigt, die Stellvertreter standesherrlicher Mit- 
glieder jedoch nur vorbehaltlich der nach § 156 Abs. 2 der Verfassungs- 
urkunde der Kammer verbleibenden Entscheidung darüber, ob die 
Hinderung am persönlichen Erscheinen zutrifft. 
Einem Mitglied, dessen Legitimation von dem Ständischen Aus- 
schuß nicht geprüft oder von ihm beanstandet worden, ist der Eintritt 
in die Kammer so lange nicht gestattet, bis die Kammer entschieden hat. 
8 3. Uber die von dem Ständischen Ausschuß nicht geprüften 
Legitimationen sowie über die von ihm bei der Prüfung erhobenen 
Anstände und über anderweitige Beanstandungen (vergl. § 4) faßt die 
Kammer auf Grund des von dem zuständigen Ausschuß der Kammer 
erstatteten Berichts endgültig Beschluß. 
In gleicher Weise entscheidet die Kammer, wenn Zweifel darüber 
entstehen, ob die Mitgliedschaft nachträglich erloschen ist. 
Die gefaßten Beschlüsse werden dem Staatsministerium vorgelegt 
und der Zweiten Kammer mitgeteilt. 
Die Entscheidung über Legitimationsfragen ist vorzugsweise zu 
beschleunigen. 
#§s 4. Wegen Nichtbeachtung der Vorschriften für das Wahlverfahren 
kann eine Wahl nach Ablauf von fünfzehn Tagen, welche Frist bei den 
allgemeinen Wahlen von der Eröffnung des Landtags an, sonst vom 
Eintritt des Gewählten in die Kammer an zu berechnen ist, nicht mehr 
beanstandet werden. 
Anfechtungen einer Wahl von seiten Dritter sind vor Eröffnung 
des Landtags bei dem Ständischen Ausschuß, bei versammeltem Landtag 
dagegen bei der Kammer anzubringen. 
1) Druck der Deutschen Verlags-Anstalt, Stuttgart, 1912. 
  
V.u. 3 159. 
V. u. 8 160 
it 
V. u. § 60 
Abl. 4. 
V. U. 8§ 160 
Abs. 4.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.