682 Württemberg.
III. Kanzleigeschäfte, Protokolle und Drucksachen.
8 16. Die an die Kammer gerichteten Königlichen Erlasse, sonstigen
Mitteilungen, selbständigen Anträge (§ 39), Interpellationen und Ein-
gaben werden durch den Kanzleidirektor in das Tagebuch eingetragen.
Von ihrem Inhalt wird der Kammer sofort oder in der nächsten Sitzung
Kenntnis gegeben. «
Die Einsicht des Tagebuchs und der Akten steht jedem Mitgliede zu.
8 17. Das Sitzungsprotokoll ist in der Regel ein vollständiger
stenographischer Bericht über das in der Sitzung Gesprochene, der durch
den Druck veröffentlicht wird. Die Ausgabe der Sitzungsprotokolle soll
möglichst beschleunigt werden. %
Jedem Redner wird die Ubertragung des Stenogramms seiner
Rede zu etwaiger Berichtigung zugesendet. Berichtigungen, welche
später als acht Tage, von dem auf dem Schriftstück zu bemerkenden Zeit-
punkt der Zustellung an gerechnet, an die Kanzlei gelangen, haben keinen
Anspruch auf Berücksichtigung.
Der diensttuende Schriftführer der Sitzung ist dafür verantwortlich,
daß durch eine Berichtigung der Sinn des Gesprochenen nicht verändert
wird. Hat er die Berichtigung zu beanstanden, so teilt er dies dem Redner
mit und holt erforderlichenfalls die Entscheidung des Präsidenten ein.
Nichtberichtigte Ubertragungen eines Stenogramms dürfen nur
mit Genehmigung des Redners oder des Präsidenten, berichtigte Uber-
tragungen nur mit Genehmigung des Redners, des Präsidenten oder
des diensttuenden Schriftführers einer anderen Person zur Einsicht-
nahme vorgelegt werden.
5 18. Uber Verhandlungen in geheimer Sitzung werden von den
Schriftführern abgesonderte Protokolle geführt und dem Landtags-
protokolle beigeschlossen; ist eine Beiziehung der Stenographen nicht
beschlossen worden, so wird das Protokoll in einer der nächsten Sitzungen,
die insoweit ebenfalls eine geheime ist, behufs der Genehmigung ver-
esen.
Ohne ausdrückliche Genehmigung der Kammer und, falls die Sitzung
auf Begehren der Minister oder Königlichen Kommissare eine geheime
war, ohne Zustimmung der Regierung dürfen diese Protokolle nicht
bekanntgemacht werden.
§ 19. Die Vorlagen der Regierung, diejenigen Berichte und An-
träge der Ausschüsse, deren Druck von der Kammer oder dem Ausschuß
beschlossen wird, sowie auf Anordnung des Präsidenten die von einzelnen
Mitgliedern vor der betreffenden Sitzung zeitig übergebenen Anträge
(3§ 39 und 43) werden gedruckt und an die Mitglieder beider Kammern
sowie an das Staatsministerium und sämtliche Ministerien verteilt.
§20. Durch den Kanzleidirektor und das unter dessen Leitung
stehende Kanzleipersonal wird für den rechtzeitigen und richtigen Ab-
druck der Protokolle und übrigen Drucksachen gesorgt.
5 21. Die Ausfertigungen der Beschlüsse werden, wenn nicht die
Kammer ein anderes beschließt, durch den Berichterstatter oder durch