Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

V. U. § 178. 
684 Württemberg. 
jenigen Vorlagen verlangen, welche nicht gedruckt werden. Hierauf 
kommen an die Reihe 
1. andere Mitteilungen, welche der Präsident der Kammer zu 
machen hat; 
. Vorträge über Legitimationen und Beeidigungen neu ein- 
tretender Mitglieder; 
Bemerkungen einzelner Mitglieder zu den ausgegebenen Pro- 
tokollen; 
. dringliche Anträge (§ 41); 
. lzuvor angemeldete Interpellationen (§ 47 Abs. 2); 
. diejenigen Gegenstände, in deren Verhandlung sogleich ein- 
zutreten die Kammer nach Maßgabe des § 42 beschließt. 
Hierauf folgt der Ubergang zu der festgesetzten Tagesordnung oder 
den weiteren Gegenständen der Tagesordnung, die jedoch, wie die Reihen- 
folge der hievor genannten Gegenstände, durch Beschluß der Kammer 
jederzeit abgeändert werden kann. 
Vorträge, welche die Minister oder Königlichen Kommissare im 
Namen des Königs zu machen haben, unterbrechen die Tagesordnung 
so lange, bis über deren geschäftliche Behandlung Beschluß gefaßt ist. 
§ 27. Am Schlusse der Sitzung verkündet der Präsident in der 
Regel die Zeit und die Tagesordnung der nächsten Sitzung. Erhebt 
ein Mitglied Widerspruch, so entscheidet der Beschluß der Kammer. 
28. Die festgesetzte Zeit und die Tagesordnung wird gedruckt 
den Mitgliedern der Kammer, dem Staatsministerium und sämtlichen 
Ministerien, sowie der Kanzlei der Zweiten Kammer für deren Mit- 
glieder mitgeteilt. Sie wird außerdem am Gebäude der Kammer an- 
geschlagen. Bei Anberaumung einer weiteren Sitzung am gleichen 
Tag genügt anstatt der Verteilung der gedruckten Mitteilung die Ver- 
kündung durch den Präsidenten im Sitzungssaal nebst der Bekanntgabe 
an das Staatsministerium und die beteiligten Vertreter der Regierung. 
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V. Behandlung der Vorlagen im allgemeinen. 
§5 29. Königliche Anträge sind, wenn dies von der Staatsregierung. 
verlangt wird, vor der Einzelberatung an einen Ausschuß zu verweisen. 
Außer diesem Falle beschließt die Kammer, ob ein Ausschuß mit 
der Vorberatung eines Gegenstandes zu betrauen ist. 
Wird beschlossen, daß zunächst eine erste Beratung in der Kammer 
stattfindet, so ist diese auf eine allgemeine Erörterung über die Grund- 
sätze der Vorlage oder einzelner Teile derselben zu beschränken, wobei 
Abänderungsanträge und Anträge auf besondere Entschließungen (Reso- 
lutionen) nicht gestellt werden können, aber, falls nicht die Staatsregierung 
die Verweisung an einen Ausschuß verlangt hatte, der Antrag, auf den 
Gegenstand nicht einzugehen, zulässig ist. 
§ 30. Soweit Vorberatung durch einen Ausschuß nicht eintritt, 
werden vom Präsidenten in der Regel (vergl. § 29 Abs. 3 und §§ 40 bis 
12) für den Vortrag bei der Beratung ein oder mehrere Berichterstatter 
bestellt.
	        
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