V. U. § 178.
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jenigen Vorlagen verlangen, welche nicht gedruckt werden. Hierauf
kommen an die Reihe
1. andere Mitteilungen, welche der Präsident der Kammer zu
machen hat;
. Vorträge über Legitimationen und Beeidigungen neu ein-
tretender Mitglieder;
Bemerkungen einzelner Mitglieder zu den ausgegebenen Pro-
tokollen;
. dringliche Anträge (§ 41);
. lzuvor angemeldete Interpellationen (§ 47 Abs. 2);
. diejenigen Gegenstände, in deren Verhandlung sogleich ein-
zutreten die Kammer nach Maßgabe des § 42 beschließt.
Hierauf folgt der Ubergang zu der festgesetzten Tagesordnung oder
den weiteren Gegenständen der Tagesordnung, die jedoch, wie die Reihen-
folge der hievor genannten Gegenstände, durch Beschluß der Kammer
jederzeit abgeändert werden kann.
Vorträge, welche die Minister oder Königlichen Kommissare im
Namen des Königs zu machen haben, unterbrechen die Tagesordnung
so lange, bis über deren geschäftliche Behandlung Beschluß gefaßt ist.
§ 27. Am Schlusse der Sitzung verkündet der Präsident in der
Regel die Zeit und die Tagesordnung der nächsten Sitzung. Erhebt
ein Mitglied Widerspruch, so entscheidet der Beschluß der Kammer.
28. Die festgesetzte Zeit und die Tagesordnung wird gedruckt
den Mitgliedern der Kammer, dem Staatsministerium und sämtlichen
Ministerien, sowie der Kanzlei der Zweiten Kammer für deren Mit-
glieder mitgeteilt. Sie wird außerdem am Gebäude der Kammer an-
geschlagen. Bei Anberaumung einer weiteren Sitzung am gleichen
Tag genügt anstatt der Verteilung der gedruckten Mitteilung die Ver-
kündung durch den Präsidenten im Sitzungssaal nebst der Bekanntgabe
an das Staatsministerium und die beteiligten Vertreter der Regierung.
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V. Behandlung der Vorlagen im allgemeinen.
§5 29. Königliche Anträge sind, wenn dies von der Staatsregierung.
verlangt wird, vor der Einzelberatung an einen Ausschuß zu verweisen.
Außer diesem Falle beschließt die Kammer, ob ein Ausschuß mit
der Vorberatung eines Gegenstandes zu betrauen ist.
Wird beschlossen, daß zunächst eine erste Beratung in der Kammer
stattfindet, so ist diese auf eine allgemeine Erörterung über die Grund-
sätze der Vorlage oder einzelner Teile derselben zu beschränken, wobei
Abänderungsanträge und Anträge auf besondere Entschließungen (Reso-
lutionen) nicht gestellt werden können, aber, falls nicht die Staatsregierung
die Verweisung an einen Ausschuß verlangt hatte, der Antrag, auf den
Gegenstand nicht einzugehen, zulässig ist.
§ 30. Soweit Vorberatung durch einen Ausschuß nicht eintritt,
werden vom Präsidenten in der Regel (vergl. § 29 Abs. 3 und §§ 40 bis
12) für den Vortrag bei der Beratung ein oder mehrere Berichterstatter
bestellt.