Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnungen. 685 
5 31. Von dem Präsidenten können, dringliche Fälle ausgenommen 
und außer dem Fall des § 45 Abs. 2, nur nach vorgängiger Ermächtigung 
desselben durch die Kammer Beratungsgegenstände an einen Ausschuß 
verwiesen oder Berichterstatter (§ 30) bestellt werden. Hievon wird der 
Kammer in der nächsten Sitzung Mitteilung gemacht, worauf dieselbe 
auch eine andere Behandlung des Gegenstandes beschließen kann. 
5 32. Königliche Anträge, welche während der Vertagung der 
Ständeversammlung dem Ständischen Ausschuß zur verfassungsmäßigen 
Beratung durch dieselbe, zunächst die Erste Kammer, übergeben werden, 
kann gemäß der ihm erteilten Ermächtigung der Ständische Ausschuß 
mit der Wirkung an einen Ausschuß der Kammer verweisen, daß ihre 
WG *“ in der Kammer nur nach erstattetem Ausschußbericht zu- 
lässig ist. 
5* 33. Die Beratung auf Grund eines gedruckten Ausschußberichts 
kann nicht früher als an dem der Verteilung des Berichts folgenden 
Tage beginnen. Die Kammer kann jedoch die frühere Beratung be- 
schließen, wenn nicht bei Königlichen Anträgen von seiten eines Ministers 
widersprochen wird. 
8 34. Die Beratung ohne Vorberatung im Ausschuß findet frühestens 
an dem auf die Verteilung der gedruckten Vorlage oder, wenn die Vor- 
lage nicht gedruckt worden ist, an dem auf ihre Mitteilung in der Kammer 
zweitfolgenden Tage statt. Die Kammer kann jedoch eine frühere Be- 
ratung beschließen, wenn nicht bei Königlichen Anträgen von seiten 
eines Ministers widersprochen wird. (Vergl. übrigens 88 41 und 42.) 
§l 35. Bei der Beratung — im Fall des §#29 Abs. 1 nach Erstattung 
des Ausschußberichts — kann jedes Mitglied der Kammer verlangen, 
daß der Einzelberatung eine allgemeine Beratung über die Grundsätze 
der Vorlage vorangehe, bei welcher der Antrag, auf den Gegenstand 
nicht einzugehen, gestellt werden kann. 
Mird die Vornahme einer solchen allgemeinen Beratung beantragt, 
nachdem bereits eine vorgängige erste Beratung in der Kammer (7 29 
Abs. 3) stattgefunden hat, so beschließt hierüber oie Kammer. 
#l36. Am Schlusse der allgemeinen Beratung sowie jederzeit im 
Laufe der Einzelberatung kann der Gegenstand oder können einzelne 
Teile desselben, selbst wenn darüber schon Beschluß gefaßt ist, insbesondere 
auch Verbesserungsanträge (*3 43 Abs. 1), an einen Ausschuß verwiesen 
oder zu wiederholter oder zu nachträglicher schriftlicher anstatt mündlicher 
Berichterstattung zurückverwiesen werden. . 
§37.DievorstehendenBestimmungenfindenauchindemFall 
Anwendung, wenn ein Gegenstand, ehe er an die Kammer gelangt, von 
der Zweiten Kammer beraten worden ist. 
5 38. Abweichende Beschlüsse der Zweiten Kammer werden, wenn 
über den Gegenstand in der Ersten Kammer erstmals ein Ausschuß be- 
richtet hat, von demselben Ausschuß begutachtet, anderenfalls auf den 
Vortrag des früheren Berichterstatters (8 30) in der Kammer beraten, 
es wäre denn, daß dieselbe die Verweisung an einen Ausschuß beschließen 
würde. 
 
	        
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