Geschäftsordnungen. 687
* 44. Von einzelnen Personen, Personenvereinigungen oder Körper-
schaften können Wünsche und Beschwerden nicht mündlich an die Kammer
gebracht werden.
Eingaben dieser Art sind an die Kanzlei der Kammer einzusenden;
gelangen sie an einzelne Mitglieder, so werden sie von denselben, falls
sie nicht etwa zur Zurücksendung sich veranlaßt sehen, dem Kanzleidirektor
zur Eintragung (§ 16) übergeben. Sie müssen vom Gesuchsteller unter-
zeichnet sein; Eingaben von Ungenannten werden nicht berücksichtigt.
8 45. Uber die Zulassung der Eingaben entscheidet der Präsident
endgültig. Statthafte Eingaben werden, wenn die Kammer nicht die
Verweisung an einen Ausschuß beschließt, von dem Präsidenten einem
Mitglied der Kammer zur Berichterstattung zugewiesen.
Während die Kammer ihre Sitzungen aussetzt oder während einer
Vertagung der Ständeversammlung können bei der Kammer ein-
kommende Eingaben, welche mit einem Gegenstand in Verbindung
stehen, der bereits einem Ausschuß überwiesen ist, von dem Präsidenten
letzterem zugewiesen werden. Bei dem Wiederbeginn der Sitzungen
ist hievon Mitteilung an die Kammer zu machen, die eine andere Be-
handlung beschließen kann.
#§ 46. Von dem Beschluß der Kammer (vergl. jedoch § 55) wird
den Gesuchstellern durch Zustellung eines Protokollauszugs oder durch
Schreiben des diensttuenden Schriftführers oder des Kanzleidirektors
Nachricht gegeben. Ist die Eingabe von mehreren Personen eingereicht
worden, so geht der Bescheid, wenn nicht ein Zustellungsbevollmächtigt
benannt ist, an den ersten Unterzeichner der Eingabe.
Enthalten die Eingaben keine die Unterzeichner persönlich betreffen-
den Wünsche, so genügt die Aufnahme des Beschlusses in das Protokoll.
8 47. Anfragen an einen Minister oder das Staatsministerium,
die nicht mit einem zu verhandelnden Gegenstand in Zusammenhang
stehen (Interpellationen), müssen bestimmt formuliert dem Präsidenten
überreicht werden, der sie dem in der Anfrage bezeichneten Minister
bezw. dem Staatsministerium abschriftlich mitteilt und zu gleicher Zeit
um Erklärung ersucht, ob und wann die Anfrage beantwortet werden
wird. Auch wird von dem Präsidenten der Druck und die Verteilung der
Anfrage angeordnet und von ihrem Eingang der Kammer in der nächsten
Sitzung Mitteilung gemacht.
Erklärt der Vertreter der Regierung sich zur Beantwortung bereit,
so wird an dem im Einvernehmen mit ihm bestimmten Tag dem Inter-
pellanten die nähere Ausführung seiner Interpellation in der Kammer-
litzung gestattet.
An die Beantwortung der Interpellation und die Entgegnung des
Interpellanten, sowie an die Ablehnung der Beantwortung knüpft sich
auf Verlangen von mindestens fünf anwesenden Mitgliedern eine Ver-
handlung über den Gegenstand an. Anträge zur Sache sind dem Präsi-
denten schriftlich zu übergeben und werden bei der Verhandlung nur zu-
gelassen, wenn die Dringlichkeit ihrer alsbaldigen Beratung durch eine
Mehrheit von drei Vierteilen der anwesenden Mitglieder anerkannt wird.
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V. U. J§ 170.