Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnungen. 687 
* 44. Von einzelnen Personen, Personenvereinigungen oder Körper- 
schaften können Wünsche und Beschwerden nicht mündlich an die Kammer 
gebracht werden. 
Eingaben dieser Art sind an die Kanzlei der Kammer einzusenden; 
gelangen sie an einzelne Mitglieder, so werden sie von denselben, falls 
sie nicht etwa zur Zurücksendung sich veranlaßt sehen, dem Kanzleidirektor 
zur Eintragung (§ 16) übergeben. Sie müssen vom Gesuchsteller unter- 
zeichnet sein; Eingaben von Ungenannten werden nicht berücksichtigt. 
8 45. Uber die Zulassung der Eingaben entscheidet der Präsident 
endgültig. Statthafte Eingaben werden, wenn die Kammer nicht die 
Verweisung an einen Ausschuß beschließt, von dem Präsidenten einem 
Mitglied der Kammer zur Berichterstattung zugewiesen. 
Während die Kammer ihre Sitzungen aussetzt oder während einer 
Vertagung der Ständeversammlung können bei der Kammer ein- 
kommende Eingaben, welche mit einem Gegenstand in Verbindung 
stehen, der bereits einem Ausschuß überwiesen ist, von dem Präsidenten 
letzterem zugewiesen werden. Bei dem Wiederbeginn der Sitzungen 
ist hievon Mitteilung an die Kammer zu machen, die eine andere Be- 
handlung beschließen kann. 
#§ 46. Von dem Beschluß der Kammer (vergl. jedoch § 55) wird 
den Gesuchstellern durch Zustellung eines Protokollauszugs oder durch 
Schreiben des diensttuenden Schriftführers oder des Kanzleidirektors 
Nachricht gegeben. Ist die Eingabe von mehreren Personen eingereicht 
worden, so geht der Bescheid, wenn nicht ein Zustellungsbevollmächtigt 
benannt ist, an den ersten Unterzeichner der Eingabe. 
Enthalten die Eingaben keine die Unterzeichner persönlich betreffen- 
den Wünsche, so genügt die Aufnahme des Beschlusses in das Protokoll. 
8 47. Anfragen an einen Minister oder das Staatsministerium, 
die nicht mit einem zu verhandelnden Gegenstand in Zusammenhang 
stehen (Interpellationen), müssen bestimmt formuliert dem Präsidenten 
überreicht werden, der sie dem in der Anfrage bezeichneten Minister 
bezw. dem Staatsministerium abschriftlich mitteilt und zu gleicher Zeit 
um Erklärung ersucht, ob und wann die Anfrage beantwortet werden 
wird. Auch wird von dem Präsidenten der Druck und die Verteilung der 
Anfrage angeordnet und von ihrem Eingang der Kammer in der nächsten 
Sitzung Mitteilung gemacht. 
Erklärt der Vertreter der Regierung sich zur Beantwortung bereit, 
so wird an dem im Einvernehmen mit ihm bestimmten Tag dem Inter- 
pellanten die nähere Ausführung seiner Interpellation in der Kammer- 
litzung gestattet. 
An die Beantwortung der Interpellation und die Entgegnung des 
Interpellanten, sowie an die Ablehnung der Beantwortung knüpft sich 
auf Verlangen von mindestens fünf anwesenden Mitgliedern eine Ver- 
handlung über den Gegenstand an. Anträge zur Sache sind dem Präsi- 
denten schriftlich zu übergeben und werden bei der Verhandlung nur zu- 
gelassen, wenn die Dringlichkeit ihrer alsbaldigen Beratung durch eine 
Mehrheit von drei Vierteilen der anwesenden Mitglieder anerkannt wird. 
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V. U. J§ 170.
	        
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