Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnungen. 689 
anzunehmen, soweit sich solche Mitteilungen und Eingaben auf den 
dem Ausschuß erteilten Auftrag beziehen, sowie Sachverständige zur 
Außerung zu veranlassen, wenn sie dies zu Ausführung ihres Auftrags 
für erforderlich erachten. 
Im Namen des Ausschusses unterzeichnet dessen Vorstand. 
Gehen den Ausschüssen Wünsche und Anträge einzelner Kammer- 
mitglieder in Bezug auf den von ihnen zu behandelnden Gegenstand 
schriftlich zu, so werden sie dieselben bei ihrem Gutachten würdigen. 
53. Zur Gültigkeit eines Ausschußbeschlusses wird die Anwesenheit 
von mindestens der Hälfte der Ausschußmitglieder erfordert. 
Der Vorstand hat dasselbe Stimmrecht wie die übrigen Mitglieder. 
Ergibt sich durch Ausübung desselben Stimmengleichheit, so werden 
beide Anträge an die Kammer gebracht, wenn nicht der Ausschuß be- 
schließt, das Erscheinen eines fehlenden Mitglieds abzuwarten und dann 
nochmals abzustimmen. 
Die Ansicht der Minderheit wird nach ihrem Verlangen in dem 
Bericht angeführt. 
8 54. Die Beschlüsse der Ausschüsse bestehen in den zu Erledigung 
des erteilten Auftrags erforderlichen oder dadurch veranlaßten Anträgen 
an die Kammer. 
Hat zugleich mit ihren Beschlüssen über eine Vorlage, welche ver- 
fassungsmäßig der Beschlußfassung beider Kammern unterliegt, die 
Zweite Kammer Resolutionen in einer zu gemeinsamer Ubergabe an die 
Regierung geeigneten Fassung, aber ohne Einladung zum Beitritt, der 
Kammer mitgeteilt, so kann der mit der Beratung des Gegenstands 
befaßte Ausschuß im einzelnen Fall nach seinem Ermessen den Antrag 
an die Kammer bringen, von einer Beschlußfassung über die Resolution 
abzusehen. 
Sobald ein Ausschuß sein Gutachten und seine Anträge fertiggestellt 
hat, wird hievon dem Präsidenten Anzeige gemacht. 
Die Kammer oder, falls diese hierüber keinen Beschluß gefaßt hat, 
der Ausschuß beschließt, ob der Bericht oder wenigstens die Anträge 
des Ausschusses zu drucken sind. Soweit der Druck nicht erfolgt, kann 
der Bericht in der Kammer mündlich oder durch Verlesen eines schrift- 
lichen Vortrags erstattet werden. 
*55. Der Petitionsausschuß und andere Ausschüsse, denen Ein- 
gaben überwiesen worden sind, können solche wegen ihrer Beschaffenheit 
nach Inhalt oder Form mit Stimmenmehrheit für zum Vortrag in der 
Kammer nicht geeignet erklären. Von diesen Beschlüssen, die von dem 
Vorsitzenden des Ausschusses unterzeichnet nebst der etwa- vorhandenen 
schriftlichen Ausarbeitung des Berichterstatters dem Kanzleidirektor zu 
übergeben sind, ist zunächst der Kammer durch Ausgabe einer gedruckten 
Benachrichtigung oder durch Vortrag in der Sitzung Anzeige zu er- 
statten. · 
Binnen zwei Wochen nach dieser Bekanntgabe kann von jedem 
Mitglied der Kammer deren Beschlußfassung über die Eingabe beantragt 
werden; in den schriftlich einzureichenden Antrag soll die Fassung auf- 
v. Rauchhaupt, Handbuch der deutschen Wahlgeserz. 44
	        
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