Geschäftsordnungen. 689
anzunehmen, soweit sich solche Mitteilungen und Eingaben auf den
dem Ausschuß erteilten Auftrag beziehen, sowie Sachverständige zur
Außerung zu veranlassen, wenn sie dies zu Ausführung ihres Auftrags
für erforderlich erachten.
Im Namen des Ausschusses unterzeichnet dessen Vorstand.
Gehen den Ausschüssen Wünsche und Anträge einzelner Kammer-
mitglieder in Bezug auf den von ihnen zu behandelnden Gegenstand
schriftlich zu, so werden sie dieselben bei ihrem Gutachten würdigen.
53. Zur Gültigkeit eines Ausschußbeschlusses wird die Anwesenheit
von mindestens der Hälfte der Ausschußmitglieder erfordert.
Der Vorstand hat dasselbe Stimmrecht wie die übrigen Mitglieder.
Ergibt sich durch Ausübung desselben Stimmengleichheit, so werden
beide Anträge an die Kammer gebracht, wenn nicht der Ausschuß be-
schließt, das Erscheinen eines fehlenden Mitglieds abzuwarten und dann
nochmals abzustimmen.
Die Ansicht der Minderheit wird nach ihrem Verlangen in dem
Bericht angeführt.
8 54. Die Beschlüsse der Ausschüsse bestehen in den zu Erledigung
des erteilten Auftrags erforderlichen oder dadurch veranlaßten Anträgen
an die Kammer.
Hat zugleich mit ihren Beschlüssen über eine Vorlage, welche ver-
fassungsmäßig der Beschlußfassung beider Kammern unterliegt, die
Zweite Kammer Resolutionen in einer zu gemeinsamer Ubergabe an die
Regierung geeigneten Fassung, aber ohne Einladung zum Beitritt, der
Kammer mitgeteilt, so kann der mit der Beratung des Gegenstands
befaßte Ausschuß im einzelnen Fall nach seinem Ermessen den Antrag
an die Kammer bringen, von einer Beschlußfassung über die Resolution
abzusehen.
Sobald ein Ausschuß sein Gutachten und seine Anträge fertiggestellt
hat, wird hievon dem Präsidenten Anzeige gemacht.
Die Kammer oder, falls diese hierüber keinen Beschluß gefaßt hat,
der Ausschuß beschließt, ob der Bericht oder wenigstens die Anträge
des Ausschusses zu drucken sind. Soweit der Druck nicht erfolgt, kann
der Bericht in der Kammer mündlich oder durch Verlesen eines schrift-
lichen Vortrags erstattet werden.
*55. Der Petitionsausschuß und andere Ausschüsse, denen Ein-
gaben überwiesen worden sind, können solche wegen ihrer Beschaffenheit
nach Inhalt oder Form mit Stimmenmehrheit für zum Vortrag in der
Kammer nicht geeignet erklären. Von diesen Beschlüssen, die von dem
Vorsitzenden des Ausschusses unterzeichnet nebst der etwa- vorhandenen
schriftlichen Ausarbeitung des Berichterstatters dem Kanzleidirektor zu
übergeben sind, ist zunächst der Kammer durch Ausgabe einer gedruckten
Benachrichtigung oder durch Vortrag in der Sitzung Anzeige zu er-
statten. ·
Binnen zwei Wochen nach dieser Bekanntgabe kann von jedem
Mitglied der Kammer deren Beschlußfassung über die Eingabe beantragt
werden; in den schriftlich einzureichenden Antrag soll die Fassung auf-
v. Rauchhaupt, Handbuch der deutschen Wahlgeserz. 44