60 Anhalt.
stände stattfinden, die geschäftsordnungsmäßig auf die Tagesordnung
gesetzt sind.
Zur Darlegung persönlicher oder dringlicher Angelegenheiten sowie
zu etwaigen Berichtigungen ist den Vertretern der Staatsregierung auch
außerhalb der Tagesordnung das Wort zu erteilen. In diesem Falle
ist jeder Abgeordnete berechtigt, die sofortige Besprechung der vor-
getragenen Angelegenheit zu verlangen.
Auhßerhalb der Tagesordnung, und zwar vor Eintritt in dieselbe
oder nach deren Erledigung oder Abbrechung, werden die geschäftlichen
Angelegenheiten behandelt.
Nach Eröffnung der Sitzung erfolgen vor Eintritt in die Tages-
ordnung die Mitteilungen des Präsidenten über das Protokoll der vorigen
Sitzung und über etwaige Beurlaubungen. Im Anschlusse hieran werden
die einen Beschluß des Landtags erfordernden Urlaubsgesuche ohne Be-
sprechung erledigt. Es folgen sodann die Mitteilungen des Präsidenten
über den Eintritt neuer Mitglieder, das Erlöschen der Mitgliedschaft von
Abgeordneten und die in den Ausschüssen vorgenommenen Wahlen. Der
Präsident kann Anfragen an die Ausschüsse über den Stand ihrer Ge-
schäfte gestatten, welche von den Vorsitzenden oder Berichterstattern der
Ausschüsse sofort zu beantworten sind; an die Beantwortung der Fragen
darf sich eine Besprechung nicht knüpfen.
Sodann gibt der Präsident die Eingänge bekannt.
Außerhalb der Tagesordnung kann der Präsident ferner den Ab-
geordneten ausnahmsweise zur Richtigstellung der in früheren Ver-
handlungen aufgestellten tatsächlichen Behauptungen das Wort erteilen,
wenn innerhalb der Tagesordnung Gelegenheit zur Berichtigung nicht
gegeben ist. Die Richtigstellung hat sich auf tatsächliche Angaben zu be-
ränken.
6 Die auf die Tagesordnung gesetzten Gegenstände gelangen in der
festgestellten Reihenfolge zur Verhandlung. Soweit die Bestimmungen
der Geschäftsordnung nicht entgegenstehen, kann der Landtag mit Zu-
stimmung der Staatsregierung die Absetzung einzelner Gegenstände von
der Tagesordnung oder Anderungen in der Reihenfolge beschließen. Die
Absetzung oder Hinausschiebung der Regierungsvorlagen muß erfolgen,
wenn dies von der Staatsregierung beantragt wird.
B. Sitzungsordnung.
g 63. Streitigkeiten über die Sitzplätze der Abgeordneten sind durch
den Präsidenten oder den Seniorenkonvent beizulegen; gelingt eine
Verständigung nicht, so entscheidet der Landtag.
64. Die Sitzungen des Landtags sind öffentlich.
Geheime Sitzungen finden statt:
1. auf Verlangen der Staatsregierung,
. auf den Antrag von mindestens 8 Abgeordneten,
. wenn der Landtagsvorstand es für notwendig erachtet,
.l wenn ein Ausschuß es zur Erstattung seines Berichts einstimmig
für notwendig erachtet.
In den Fällen unter 2, 3 und 4 ist beim Beginne der geheimen
5