Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

692 Württemberg. 
Dem Präsidenten ist anheimgestellt, nachdem er die Beratung für 
geschlossen erklärt hat, das Ergebnis derselben zusammenzufassen. 
IX. Fragenstellung, Abstimmung und Wahlen. 
65. Der Präsident verkündet die Fragen und deren Reihenfolge. 
Die Fragen werden so gestellt, daß jedes Mitglied durch bloße Be- 
jahung oder Verneinung seine Stimme abgeben kann. Die Fragen 
sollen stets in positiver Form gestellt werden; bei Wahlprüfungen ist 
nach der Gültigkeit der Wahl, bei Abänderungsanträgen, welche die 
Streichung einzelner Worte des Hauptantrags verlangen, nach der Auf- 
rechterhaltung jener Worte zu fragen. 
Besteht der Antrag aus mehreren Teilen, welche eine Trennung 
zulassen, so kann jedes anwesende Mitglied der Kammer Teilung der 
Frage verlangen. Wird deren Zulässigkeit bestritten, so entscheidet bei 
den von Mitgliedern der Kammer eingebrachten Vorlagen und An- 
trägen der Antragsteller, in allen anderen Fällen die Kammer. 
* 66. Liegen gleichzeitig Anträge zur Geschäftsordnung und An- 
träge zur Sache vor, so ist zuerst über die Anträge zur Geschäftsordnung 
abzustimmen. 
Unter mehreren Anträgen zur Geschäftsordnung wird zuerst der- 
jenige zur Abstimmung gebracht, welcher der Weiterbehandlung des 
Gegenstandes am meisten widerspricht. Ist neben dem Antrag auf Ver- 
tagung auch ein Antrag auf Schluß der Beratung gestellt, so ist die erste 
Frage auf die Vertagung zu richten. 
Unter mehreren Anträgen zur Sache soll derjenige zuerst zur Ab- 
stimmung gestellt werden, welcher am weitesten von der Vorlage, dem 
Antrag oder dem Gesuch der Eingabe, wozu er gehört, abweicht. Handelt 
es sich um Unterschiede in Zahlen, so wird die höhere Zahl, bei Anforderung 
von Einnahmen oder Ausgaben die größere Verwilligungssumme zuerst 
zur Frage gestellt. 
Abänderungsanträge sind vor der Entscheidung über die Vorlage 
oder den Antrag, wozu sie gestellt sind, zur Abstimmung zu bringen. 
Liegt zu einer Vorlage ein Ausschußbericht vor, so wird nach Ablehnung 
aller Anträge schließlich noch über die Vorlage abgestimmt. 
§* 67. Verbesserungsanträge und Anträge auf Resolutionen, welche 
zu einem Beratungsgegenstand gestellt werden (§ 43), werden nicht zur 
Abstimmung gebracht, wenn sie nicht auf die zum Ermessen des Präsidenten 
stehende Frage, ob der Antrag Unterstützung findet, von mindestens zwei 
weiteren anwesenden Mitgliedern unterstützt werden. 
§l 68. Bis zur Aufforderung zur Abstimmung kann jeder Antrag 
von dem Antragsteller zurückgenommen, aber von jedem anderen Mit- 
glied wieder aufsgenommen werden. 
69. Jedem Mitglied ist gestattet, gegen die Stellung der Fragen 
und ihre Reihenfolge Erinnerungen vorzubringen, die der Präsident, 
wenn er sie nicht berücksichtigen zu können glaubt, dem Urteil der Kammer 
unterstellen wird.
	        
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