Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

V. u. 8 155. 
V. u. g 176. 
694 Württemberg. 
* 75. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses sowie zu einer von 
der Kammer vorzunehmenden Wahl wird die Anwesenheit der Hälfte 
ürer Mitglieder (Verf. Urk. #§ 160) einschließlich des Präsidenten er- 
ordert. 
8 76. Die Beschlüsse werden, soweit nicht für besondere Fälle 
eine größere Mehrheit erfordert wird (Verf.Urk. 3 176, oben § 41, 42 
und 47, unten Fs 80 bis 82), mit absoluter Mehrheit der abstimmenden 
Mitglieder gefaßt; im Fall der Stimmengleichheit gebührt dem Prä- 
sidenten, dem im übrigen kein Stimmrecht zusteht, die entscheidende 
Stimme. 
Den gefaßten Beschluß verkündet der Präsident. 
§ 77. Bei den von der Kammer vorzunehmenden Wahlen wird 
durch geheime schriftliche Stimmgebung mittels verdeckter, nicht unter- 
schriebener Stimmzettel abgestimmt. Der Präsident beteiligt sich nicht 
an den Abstimmungen. 
Von den diensttuenden Schriftführern und den vom Präsidenten 
dazu bestimmten zwei weiteren Mitgliedern (Skrutatoren) werden die 
von letzteren eingesammelten Stimmzettel gezählt. 
Ungültig sind Stimmzettel, welche keinen Namen oder den Namen 
einer nicht wählbaren Person enthalten oder die Person des Gewählten 
nicht unzweifelhaft erkennen lassen. Sind mehrere Personen in einem 
Wahlgang zu wählen und enthält ein Stimmzettel mehr Namen, als 
gewählt werden können, so werden die an letzter Stelle eingetragenen 
Namen, insoweit durch sie die zulässige Zahl überschritten wird, nicht 
berücksichtigt; ist die Reihenfolge der Namen nicht unzweifelhaft zu er- 
kennen, so ist der Stimmzettel ungültig. Ungültige Stimmzettel kommen 
bei Berechnung des Wahlergebnisses nicht in Betracht. 
Ist einer der diensttuenden Schriftführer oder der Präsident über 
die Gültigkeit eines Stimmzettels im Zweifel, so entscheidet, falls die 
Gültigkeit dieses Stimmzettels nicht für die Feststellung des Wahl- 
ergebnisses unerheblich bleibt, die Kammer. 
Bei der Wahl entscheidet die relative Stimmenmehrheit und bei 
Stimmengleichheit das Los, welches durch die Hand des Präsidenten 
in der Sitzung gezogen wird. Uber die Wahl der Vizepräsidenten vergl. 
die besonderen Bestimmungen in § 7 Abs. 2 und 3. 
Das Ergebnis der Wahl verkündet der Präsident. 
5 78. Wenn kein Mitglied widerspricht, können, abgesehen von der 
Wahl der Vizepräsidenten, die Wahlen auch durch Zuruf vollzogen 
werden. 
X. Abordnungen. 
8 79. Die Zahl der Mitglieder von Abordnungen (Deputationen), 
welche von der Kammer an den König unter dessen Zustimmung (Verf. 
Urk. §J 170) abgesandt werden, bestimmt in jedem einzelnen Fall der 
Präsident. Er ernennt auch die Mitglieder, falls nicht von der Kammer 
eine Wahl beschlossen wird. 
Der Präsident, in dessen Abwesenheit ein Vizepräsident, befindet 
sich jedesmal an der Spitze der Abordnung.
	        
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