Geschäftsordnungen. 699
IV. Mitgliedervereinigungen.
& 14. Bei den Wahlen der Schriftführer, der Mitglieder des Stän-
dischen Ausschusses, der übrigen mit der Ersten Kammer gemeinsamen
Ausschüsse und der Ausschüsse der Zweiten Kammer sollen die einzelnen
Mitgliedervereinigungen der Kammer nach dem Verhältnis ihrer Mit-
gliederzahl beteiligt und zu diesem Behuf ihre Vorschläge berücksichtigt
werden.
Bei Berechnung der Mitgliederzahl einer Vereinigung sind den
Vollmitgliedern die ständigen Gäste gleichzustellen.
+5 15 1). Vertrauensmänner der einzelnen Mitgliedervereinigungen,
die Aeltesten, treten zur Herbeiführung einer freien Verständigung über
Zeit und Art der Behandlung der von der Kammer zu erledigenden Ge-
schäfte zusammen. Außerdem liegt den Aeltesten insbesondere die Ver-
einbarung über die in § 14 Absatz 1 bezeichnete Verteilung, sowie über
die Wahl der Ausschußvorsitzenden und ihrer Stellvertreter ob.
Die Beratung der Aeltesten erfolgt auf Einladung und unter dem
Vorsitz des Präsidenten oder, falls der Präsident noch nicht gewählt ist,
des ältesten Vertrauensmannes.
Die Vereinbarungen der Aeltesten sollen den Mitgliedern der Kammer
mitgeteilt werden.
V. Beauftragte der Kammer.
1. Ausschüsse.
(Kommissionen im Sinn der Verfassungsurkunde.)
8 16. Bei Beginn des Landtags bestellt die Kammer zur Vor-
bereitung ihrer Verhandlungen auf die Dauer eines Landtags die er-
forderlichen ständigen Ausschüsse.
Für einzelne Gegenstände kann die Kammer Sonderausschüsse
bestellen.
Die Zahl der Mitglieder eines jeden Ausschusses wird von der Kammer
festgesetzt.
. Die Mitglieder der Ausschüsse werden von der Kammer mit
einfacher Stimmenmehrheit gewählt. . ·
Ersatzmänner werden gewählt, wenn ein Ausschußmitglied die Mit-
gliedschaft zur Kammer oder zum Ausschuß verliert oder dauernd ver-
hindert ist, an den Sitzungen des Ausschusses sich zu beteiligen.
Ist ein Ausschußmitglied nur vorübergehend verhindert, an den
Ausschußsitzungen teilzunehmen, so ist auf Antrag von der Kammer ein
Stellvertreter für die Dauer der Verhinderung zu wählen. Tagt ein
Ausschuß, während die Stände nicht versammelt sind oder die Kammer
ihre Sitzungen aussetzt, so hat der Ausschuß, wenn ein Ausschußmitglied
die Mitgliedschaft zur Kammer verliert oder an der Teilnahme bei den
Ausschußsitzungen verhindert ist, auf Antrag eines Ausschußmitglieds
einen Stellvertreter zu wählen. Der Auftrag des Stellvertreters erlischt
1) & 15 Abs. 32 hinzugefügt durch Kammerbeschluß vom 7. April 1914.