Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

700 Württemberg. 
mit Ablauf der Dauer der Verhinderung, spätestens aber mit dem Wieder- 
zusammentritt der Stände oder der Wiederaufnahme der Sitzungen durch 
die Kammer. 
Einen Wechsel in der Stellvertretung an einem und demselben 
Sitzungstag kann der Ausschuß nur unter der Voraussetzung gestatten, 
daß der Eintretende für die Vertretung an diesem Tag einen Anspruch 
auf Taggeld und Zuschlag für Ubernachten gegen die Ständische Kasse 
nicht erhebt. 
Der Auftrag darf nicht abgelehnt werden, es sei denn, daß der Ge- 
wählte bereits Mitglied eines Ausschusses ist. Ein Austritt aus dem Aus- 
schuß ist nur mit Genehmigung der Kammer zulässig. 
Ein Verzeichnis der Mitglieder der Ausschüsse (Absatz 1 und 2) wird 
im Sitzungssaal der Kammer angeschlagen. 
5 18. Das dem Lebensalter nach älteste Mitglied des Ausschusses. 
beruft unverzüglich die erste Sitzung. 
In derselben wählen die Ausschußmitglieder aus ihrer Mitte den 
Vorsitzenden und dessen Stellvertreter mit unbedingter, und, wenn das 
Schriftführeramt nicht einem Beamten der Kammer übertragen wird, 
einen oder mehrere Schriftführer mit einfacher Stimmenmehrheit. Ebenso 
wählt der Ausschuß, sobald ihm Beratungsgegenstände überwiesen sind, 
mit unbedingter Stimmenmehrheit für jeden Beratungsgegenstand einen 
Berichterstatter und im Bedarfsfall auch einen Mitberichterstatter; in der 
Regel ist dem Ausschuß mündlicher Bericht zu erstatten. Zur Vorbereitung 
einzelner Arbeiten für die Ausschußberatungen kann der Ausschuß aus 
seiner Mitte einen Unterausschuß einsetzen. 
Von dem Zusammentritt der Ausschüsse und von dem Gegenstand 
ihrer Verhandlungen ist dem Staatsministerium durch den Präsidenten 
rechtzeitig Kenntnis zu geben. Verfassungsurkunde § 169 in der Fassung 
des Gesetzes vom 16. Juli 1906 Artikel 24. 
Zeit, Ort und Tagesordnung der einzelnen Ausschußsitzungen wird 
durch Anschlag innerhalb des Sitzungsgebäudes bekanntgegeben. 
8 19. Dem Präsidenten steht es frei, allen Sitzungen der Ausschüsse 
mit beratender Stimme anzuwohnen. 
Wird einem Ausschuß die Vorberatung eines Antrages überwiesen, 
welcher ausschließlich von Kammermitgliedern gestellt ist, die dem Aus- 
schuß nicht angehören, so ist der Antragsteller und, falls der Antrag von 
mehreren Kammermitgliedern ausgegangen ist, der von diesen zu be- 
zeichnende Mitantragsteller befugt, an den Beratungen des Ausschusses 
mit beratender Stimme teilzunehmen. 
Demn Ausschuß steht es zu, auch andere Mitglieder der Kammer zur 
Beratung beizuziehen. 
Die Minister sowie die Königlichen Kommissare in Ansehung der 
Gegenstände, zu deren Beratung sie ernannt sind, haben die Befugnis, 
den Verhandlungen der Ausschüsse, soweit nicht von dem betreffenden 
Ausschuß die Abhaltung einer vertraulichen Sitzung beschlossen wird, an- 
zuwohnen und an den Beratungen teilzunehmen. Sie können sich auch 
von anderen, mit dem vorliegenden Gegenstand besonders vertrauten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.