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mit Ablauf der Dauer der Verhinderung, spätestens aber mit dem Wieder-
zusammentritt der Stände oder der Wiederaufnahme der Sitzungen durch
die Kammer.
Einen Wechsel in der Stellvertretung an einem und demselben
Sitzungstag kann der Ausschuß nur unter der Voraussetzung gestatten,
daß der Eintretende für die Vertretung an diesem Tag einen Anspruch
auf Taggeld und Zuschlag für Ubernachten gegen die Ständische Kasse
nicht erhebt.
Der Auftrag darf nicht abgelehnt werden, es sei denn, daß der Ge-
wählte bereits Mitglied eines Ausschusses ist. Ein Austritt aus dem Aus-
schuß ist nur mit Genehmigung der Kammer zulässig.
Ein Verzeichnis der Mitglieder der Ausschüsse (Absatz 1 und 2) wird
im Sitzungssaal der Kammer angeschlagen.
5 18. Das dem Lebensalter nach älteste Mitglied des Ausschusses.
beruft unverzüglich die erste Sitzung.
In derselben wählen die Ausschußmitglieder aus ihrer Mitte den
Vorsitzenden und dessen Stellvertreter mit unbedingter, und, wenn das
Schriftführeramt nicht einem Beamten der Kammer übertragen wird,
einen oder mehrere Schriftführer mit einfacher Stimmenmehrheit. Ebenso
wählt der Ausschuß, sobald ihm Beratungsgegenstände überwiesen sind,
mit unbedingter Stimmenmehrheit für jeden Beratungsgegenstand einen
Berichterstatter und im Bedarfsfall auch einen Mitberichterstatter; in der
Regel ist dem Ausschuß mündlicher Bericht zu erstatten. Zur Vorbereitung
einzelner Arbeiten für die Ausschußberatungen kann der Ausschuß aus
seiner Mitte einen Unterausschuß einsetzen.
Von dem Zusammentritt der Ausschüsse und von dem Gegenstand
ihrer Verhandlungen ist dem Staatsministerium durch den Präsidenten
rechtzeitig Kenntnis zu geben. Verfassungsurkunde § 169 in der Fassung
des Gesetzes vom 16. Juli 1906 Artikel 24.
Zeit, Ort und Tagesordnung der einzelnen Ausschußsitzungen wird
durch Anschlag innerhalb des Sitzungsgebäudes bekanntgegeben.
8 19. Dem Präsidenten steht es frei, allen Sitzungen der Ausschüsse
mit beratender Stimme anzuwohnen.
Wird einem Ausschuß die Vorberatung eines Antrages überwiesen,
welcher ausschließlich von Kammermitgliedern gestellt ist, die dem Aus-
schuß nicht angehören, so ist der Antragsteller und, falls der Antrag von
mehreren Kammermitgliedern ausgegangen ist, der von diesen zu be-
zeichnende Mitantragsteller befugt, an den Beratungen des Ausschusses
mit beratender Stimme teilzunehmen.
Demn Ausschuß steht es zu, auch andere Mitglieder der Kammer zur
Beratung beizuziehen.
Die Minister sowie die Königlichen Kommissare in Ansehung der
Gegenstände, zu deren Beratung sie ernannt sind, haben die Befugnis,
den Verhandlungen der Ausschüsse, soweit nicht von dem betreffenden
Ausschuß die Abhaltung einer vertraulichen Sitzung beschlossen wird, an-
zuwohnen und an den Beratungen teilzunehmen. Sie können sich auch
von anderen, mit dem vorliegenden Gegenstand besonders vertrauten