706 Württemberg.
Vor dem Schluß jeder Sitzung hat der Präsident der Kammer seine
Vorschläge bezüglich der Zeit und Tagesordnung der nächsten Sitzung
zu machen. Erhebt sich hiegegen Widerspruch, so entscheidet die Kammer
mit einfacher Stimmenmehrheit.
Ohne Mitwirkung der Kammer setzt der Präsident die Zeit und
Tagesordnung der nächsten Sitzung fest, wenn er hiezu von der Kammer
im einzelnen Fall bevollmächtigt ist, oder wenn die Kammer infolge von
Beschlußunfähigkeit oder Ruhestörung eine Entscheidung nicht treffen kann.
Hiebei können weder die in §§ 31, 32 bestimmten Fristen abgekürzt, noch
bei Anberaumung einer weiteren Sitzung am gleichen Tag neue Ver-
handlungsgegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Die festgesetzte Zeit und Tagesordnung der Sitzung wird den Mit-
gliedern der Kammer und der Staatsregierung durch den Druck mitge-
teilt, auch im Sitzungssaal der Kammer, sowie an den ständischen Ge-
bäuden angeschlagen. Bei Anberaumung einer weiteren Sitzung am
gleichen Tag genügt für die Bekanntgebung der Tagesordnung die münd-
liche Verkündigung durch den Präsidenten im Sitzungssaal.
# 30. Auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung sind nachstehende
Vorlagen zu bringen:
1. Anträge auf Unterbrechung eines Strafverfahrens oder einer
Untersuchungs= oder Zivilhaft gegen ein Kammermitglied;
2. selbständige Anfragen an einen Minister, auf welche eine münd-
liche Beantwortung verlangt wird.
Werden selbständige Anfragen in größerer Zahl eingebracht, so kann
die Kammer beschließen, daß sie auf die Tagesordnung eines bestimmten
Sitzungstages jeder Woche gesetzt und daß die Verhandlungen über die-
selben auf diese Wochentage beschränkt werden sollen.
Auf die Tagesordnung einer der nächsten Sitzungen sind Vorlagen
zu setzen, welche betreffen:
. die Mitgliedschaftsberechtigung eines Kammermitglieds, soweit
solche nicht gemäß § 40 Absatz 2 außerhalb der Tagesordnung
behandelt werden kann;
den Schutz der Rechte der Kammermitglieder, sofern dieser nicht
Unter Absatz 1 Ziffer 1 fällt;
. den Einspruch gegen Rügen, Ordnungsrufe oder Ausschließungen
(538 42, 43);
die Abänderung oder Zurücknahme des einem Ausschuß erteilten
Auftrags (§ 50 Absatz 3);
5. die Geschäftsordnung (§ 78 Absatz 2, § 79 Absatz 2, 5 80).
S 31. Gesetzentwürfe werden einer zweimaligen Beratung unter-
worfen (§ 45).
Die erste Beratung erfolgt frühestens am dritten Tag, nachdem die
Vorlage an die Kammermitglieder ausgegeben ist. Die zweite Beratung
erfolgt frühestens am zweiten Tag nach dem Schluß der ersten Beratung
und, wenn ein Ausschuß Bericht erstattet hat, frühestens am zweiten Tag,
nachdem der Ausschußbericht ausgegeben ist.
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