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im Namen des Königs zu machen haben, und welche nur im Fall einer
solchen Erklärung für amtliche Aeußerungen zu halten sind, teils auf den
Antrag von wenigstens zehn Mitgliedern, wenn diesen, nach vorläufigem
Abtreten der Zuhörer, die Mehrheit der Kammer zustimmt; Verfassungs-
urkunde §& 168 in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juni 1874 Artikel 5.
Es können auch einzelne Fragen oder einzelne Teile einer Vorlage zur
geheimen Beratung ausgeschieden werden.
Eine Besprechung der geheimen Verhandlung außerhalb der ge-
heimen Sitzung ist nur mit Genehmigung der Kammer und, wenn die
Sitzung auf Begehren der Minister oder Königlichen Kommissare eine
geheime geworden ist, nur mit Zustimmung der Staatsregierung zulässig.
Abordnungen werden in die Sitzungen nicht zugelassen. Verfassungs-
urkunde N 170.
§36. Die Minister sowie die Königlichen Kommissare in Ansehung
der Gegenstände, zu deren Beratung sie ernannt sind, haben die Befugnis,
den Verhandlungen der Kammer anzuwohnen und an den Beratungen
teilzunehmen. Sie können sich auch von anderen, mit dem vorliegenden
Gegenstand besonders vertrauten Staatsdienern begleiten lassen. Ver-
fosungsurkunde +* 169 in der Fassung des Gesetzes vom 16. Juli 1906
rtikel 24.
5 37. Die Sitzplätze der Abgeordneten werden unter die Mitglieder
der Kammer unter Berücksichtigung der Mitgliedervereinigungen verteilt.
Die Verteilung erfolgt bei Beginn jedes Landtags im Wege der Ver-
ständigung durch die Aeltesten, falls eine solche nicht zu erzielen ist, durch
Beschluß der Kammer.
5 38. Der Zuhörerraum wird in drei Teile abgeteilt.
Auf der rechten Seite sind die Plätze für die Erste Kammer, das
diplomatische Korps und die Staatsdiener in drei Säulenräumen, auf
der linken Seite die für die Berichterstatter öffentlicher Blätter je nach
Bedürfnis in vier bis fünf Säulenräumen abgegrenzt. Für diese Plätze
werden Eintrittskarten ausgestellt, welche für die Dauer eines Landtags
gelten und bei den Berichterstattern auf den Namen lauten. Die Karten
für die Plätze der Ersten Kammer werden dem Präsidenten der Ersten
Kammer, die für die Plätze des diplomatischen Korps und der Staats-
diener den Ministerien zugestellt und zur Verteilung überlassen.
Im mittleren Teil steht der Zutritt jeder erwachsenen Person gegen
eine je auf eine Sitzung gültige Eintrittskarte frei. Von diesen Eintritts-
karten wird durch den Präsidenten eine verhältnismäßige Anzahl an die
Mitglieder der Kammer, unter Berücksichtigung ihrer Vereinigungen,
verteilt.
* 39. Der Präsident eröffnet, leitet und schließt die Sitzung und
sorgt für die Aufrechthaltung der Ordnung in derselben. Gegen die vom
Präsidenten zur Aufrechthaltung der Ordnung im einzelnen Falle ge-
troffenen Mahnahmen ist eine Kritik oder ein Widerspruch nicht zulässig.
In jeder Sitzung haben zwei Schriftführer Dienst zu tun. Zu ihrer
Unterstützung kann der Präsident Beamte des Hauses zuziehen.