Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnungen. 709 
§40. Außerhalb der Tagesordnung werden folgende Angelegen- 
heiten behandelt: 
Nach Eröffnung der Sitzung erfolgen zunächst die Mitteilungen des 
Präsidenten über den von ihm gewährten Urlaub. Im Anschluß hieran 
werden die einen Beschluß der Kammer erfordernden Urlaubsgesuche ohne 
Beratung erledigt. Es folgen die Anzeigen des Präsidenten über den 
Eintritt von Mitgliedern und das Erlöschen der Mitgliedschaft einzelner 
Abgeordneter. Mündliche Ausschußberichte über Legitimationsfragen (§1) 
können zur Beratung und Beschlußfassung gebracht werden, wenn eine 
Beanstandung der Legitimation im vorliegenden Fall von keiner Seite 
beantragt wird. Neu eingetretene Mitglieder werden beeidigt oder auf 
den geleisteten Ständeeid hingewiesen. 
Ferner teilt der Präsident die in den Ausschüssen vorgenommenen 
Wahlen, sowie die Anberaumung dringender Ausschußsitzungen mit. Er 
gestattet auch, Fragen an die Ausschüsse über den Stand der Geschäfte 
zu stellen, welche von den Vorsitzenden oder Berichterstattern derselben 
sofort zu beantworten sind; an die Beantwortung der Fragen darf sich 
eine Besprechung nicht anknüpfen. 
Sodann gibt der Präsident dem Hause von den eingelaufenen Vor- 
lagen Nachricht und läßt Mitteilungen der Staatsregierung und der Ersten 
Kammer verlesen. 
Außerhalb der Tagesordnung kann der Präsident einem Minister 
oder Königlichen Kommissar zur Darlegung dringlicher Angelegenheiten 
das Wort erteilen. In diesem Fall ist jedes Kammermitglied berechtigt, 
die sofortige Besprechung dieser Mitteilung zu verlangen. 
Endlich kann der Präsident ausnahmsweise außerhalb der Tages- 
ordnung zur Richtigstellung der in früheren Verhandlungen aufgestellten 
tatsächlichen Behauptungen das Wort erteilen, wenn innerhalb der Tages- 
ordnung Gelegenheit zur Berichtigung nicht gegeben ist. Die Richtig- 
stellung hat sich auf tatsächliche Angaben zu beschränken. 
8 41. Der Präsident bringt die auf die Tagesordnung gesetzten 
Gegenstände in der festgestellten Reihenfolge zur Verhandlung. 
Soweit die Bestimmungen in §9§ 30, 33 nicht entgegenstehen, können 
durch Beschluß der Kammer einzelne Gegenstände von der Tagesordnung 
abgesetzt oder in der Reihenfolge umgestellt werden. «- 
Wenn in der Versammlung störende Unruhe entsteht, so kann der 
Präsident die Sitzung auf eine bestimmte Zeit desselben Tages aussetzen. 
Der Präsident schließt die Sitzung, wenn die Tagesordnung erschöpft 
oder wenn von der Kammer die Vertagung beschlossen oder wenn die 
Unmöglichkeit einer Fortsetzung der Verhandlung durch Beschlußunfähig- 
keit oder störende Unruhe dargetan ist. 
* 42. Wenn ein Mitglied der Kammer in der Sitzung die Ordnung 
verletzt, insbesondere wenn es seine Stellung in der Kammer zu einer 
Beleidigung oder Verleumdung der Regierung, der Stände oder einzelner 
Personen mißbraucht (Verfassungsurkunde § 185 in der Fassung des Ge- 
setzes vom 23. Juni 1874 Artikel 9), so wird es vom Präsidenten mit
	        
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