Geschäftsordnungen. 709
§40. Außerhalb der Tagesordnung werden folgende Angelegen-
heiten behandelt:
Nach Eröffnung der Sitzung erfolgen zunächst die Mitteilungen des
Präsidenten über den von ihm gewährten Urlaub. Im Anschluß hieran
werden die einen Beschluß der Kammer erfordernden Urlaubsgesuche ohne
Beratung erledigt. Es folgen die Anzeigen des Präsidenten über den
Eintritt von Mitgliedern und das Erlöschen der Mitgliedschaft einzelner
Abgeordneter. Mündliche Ausschußberichte über Legitimationsfragen (§1)
können zur Beratung und Beschlußfassung gebracht werden, wenn eine
Beanstandung der Legitimation im vorliegenden Fall von keiner Seite
beantragt wird. Neu eingetretene Mitglieder werden beeidigt oder auf
den geleisteten Ständeeid hingewiesen.
Ferner teilt der Präsident die in den Ausschüssen vorgenommenen
Wahlen, sowie die Anberaumung dringender Ausschußsitzungen mit. Er
gestattet auch, Fragen an die Ausschüsse über den Stand der Geschäfte
zu stellen, welche von den Vorsitzenden oder Berichterstattern derselben
sofort zu beantworten sind; an die Beantwortung der Fragen darf sich
eine Besprechung nicht anknüpfen.
Sodann gibt der Präsident dem Hause von den eingelaufenen Vor-
lagen Nachricht und läßt Mitteilungen der Staatsregierung und der Ersten
Kammer verlesen.
Außerhalb der Tagesordnung kann der Präsident einem Minister
oder Königlichen Kommissar zur Darlegung dringlicher Angelegenheiten
das Wort erteilen. In diesem Fall ist jedes Kammermitglied berechtigt,
die sofortige Besprechung dieser Mitteilung zu verlangen.
Endlich kann der Präsident ausnahmsweise außerhalb der Tages-
ordnung zur Richtigstellung der in früheren Verhandlungen aufgestellten
tatsächlichen Behauptungen das Wort erteilen, wenn innerhalb der Tages-
ordnung Gelegenheit zur Berichtigung nicht gegeben ist. Die Richtig-
stellung hat sich auf tatsächliche Angaben zu beschränken.
8 41. Der Präsident bringt die auf die Tagesordnung gesetzten
Gegenstände in der festgestellten Reihenfolge zur Verhandlung.
Soweit die Bestimmungen in §9§ 30, 33 nicht entgegenstehen, können
durch Beschluß der Kammer einzelne Gegenstände von der Tagesordnung
abgesetzt oder in der Reihenfolge umgestellt werden. «-
Wenn in der Versammlung störende Unruhe entsteht, so kann der
Präsident die Sitzung auf eine bestimmte Zeit desselben Tages aussetzen.
Der Präsident schließt die Sitzung, wenn die Tagesordnung erschöpft
oder wenn von der Kammer die Vertagung beschlossen oder wenn die
Unmöglichkeit einer Fortsetzung der Verhandlung durch Beschlußunfähig-
keit oder störende Unruhe dargetan ist.
* 42. Wenn ein Mitglied der Kammer in der Sitzung die Ordnung
verletzt, insbesondere wenn es seine Stellung in der Kammer zu einer
Beleidigung oder Verleumdung der Regierung, der Stände oder einzelner
Personen mißbraucht (Verfassungsurkunde § 185 in der Fassung des Ge-
setzes vom 23. Juni 1874 Artikel 9), so wird es vom Präsidenten mit