62 Anhalt.
Außerungen eines Abgeordneten, welche vom Präsidenten mit einem
Ordnungsrufe belegt sind, dürfen nicht von den folgenden Rednern zum
Gegenstand einer persönlichen Entgegnung gemacht werden.
EGegen die Rüge, den Ordnungsruf oder die Ausschließung durch den
Präsidenten kann der betroffene Abgeordnete Einspruch erheben. Der
Einspruch ist beim Präsidenten spätestens am folgenden Werktage schrift-
lich einzulegen. Uber den Einspruch entscheidet in der nächsten Sitzung
nach dessen Eingang der Landtag; vor der Beschlußfassung stellt der
Präsident den Sachverhalt dar, der Abgeordnete wird gehört, im übrigen
findet eine Besprechung nicht statt. Die Entscheidung über den Einspruch
gegen eine Rüge oder einen Ordnungsruf unterbleibt, wenn der Präsident
dieselben nachträglich in öffentlicher Sitzung zurückgenommen hat. Wird
ein Abgeordneter durch den Präsidenten von der Sitzung ausgeschlossen,
so kann er eine sofortige Beschlußfassung des Landtags fordern; vor Durch-
führung der Ausschließung ist er zu befragen, ob er von diesem Rechte
Gebrauch machen will. ½#
§s 68. Wenn infolge gröblicher Verletzungen der Ordnung oder aus
sonstigen Ursachen die Ruhe im Sitzungssaale derartig gestört wird, daß
eine sachgemäße Verhandlung nicht möglich ist, kann der Präsident die
Sitzung auf bestimmte Zeit aussetzen oder ganz aufheben.
C. Redeordnung.
6 69. Kein Abgeordneter darf sprechen, ohne vorher das Wort ver-
langt und von dem Präsidenten erhalten zu haben.
Will der Präsident sich als Redner an der Beratung beteiligen, so
muß er den Vorsitz abtreten.
§5 70. Die Abgeordneten melden sich zum Worte für die Gegen-
stände der Tagesordnung bei dem Präsidenten, sofern dieser die Redner-
liste selbst führt, andernfalls bei dem Schriftführer. Die Meldungen er-
folgen in der Regel mündlich.
Der Präsident erteilt den Rednern das Wort nach der Reihenfolge
der Meldungen. Bei gleichzeitiger Meldung mehrerer Redner bestimmt
der Präsident die Reihenfolge nach eigenem Ermessen.
Jeder in die Rednerliste eingetragene Abgeordnete kann seinen Platz
einem anderen Abgeordneten abtreten oder auf das Wort verzichten.
Antragsteller und Berichterstatter können sowohl beim Beginn als
auch nach dem Schlusse der Besprechung das Wort beanspruchen. Der
Antragsteller ist befugt, das Wort an einen derjenigen Abgeordneten
abzutreten, welche den Antrag unterstützt haben.
6 71. Das Wort zur Geschäftsordnung erteilt der Präsident außer-
halb der Reihenfolge der Meldungen.
Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf die geschäft-
liche Behandlung des zur Beratung stehenden oder soeben verhandelten
Gegenstandes und auf die dabei getroffenen Maßnahmen, beim Beginn
oder am Schlusse einer Sitzung auch auf den Geschäftsplan des Landtags
beziehen und die Dauer von fünf Minuten nicht übersteigen.
5 72. Zu persönlichen Bemerkungen kann erst nach dem Schlusse
der Besprechung oder am Schlusse der Sitzung das Wort verlangt werden.