Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

710 Württemberg. 
Nennung des Namens „zur Ordnung“ gerufen. Leichtere Fälle der Ver- 
letzung der Ordnung kann der Präsident rügen. 
Die Mitglieder der Kammer und die Vertreter der Staatsregierung 
können den Präsidenten auf Ordnungsverletzungen aufmerksam machen; 
dieselbe Befugnis steht anderen Personen, welche durch Aeußerungen der 
Kammermitglieder in der Sitzung rechtswidrig verletzt worden sind, be- 
züglich dieser Aeußerungen zu. Lehnt der Präsident es ab, eine Rüge 
auszusprechen oder einen Ordnungsruf zu erteilen, so kann diese Ent- 
scheidung nicht angefochten werden. 
Rüge oder Ordnungsruf werden vom Präsidenten in der Sitzung 
der Kammer ausgesprochen. Später als im Lauf der nächsten Sitzung 
darf dies nur in dem Falle geschehen, wenn Personen, welche zur Teil- 
nahme an den Verhandlungen der Kammer nicht berechtigt sind, wegen 
einer gegen sie in der Sitzung begangenen Ordnungsverletzung ein Ein- 
schreiten in Anregung bringen. Erfolgt die Rüge oder der Ordnungsruf 
nicht sofort, so. ist gleichzeitig der Tatbestand bekannt zu geben. 
Aeußerungen eines Mitglieds, welche von dem Präsidenten gerügt 
oder mit einem Ordnungsruf belegt worden sind, dürfen von den folgen- 
den Rednern nicht zum Gegenstand einer Entgegnung gemacht werden. 
Gegen die Rüge oder den Ordnungsruf kann von dem betroffenen 
Mitglied spätestens am folgenden Werktag schriftlich Einspruch erhoben 
werden, auf welchen die Kammer, jedoch ncht vor dem darauffolgenden 
Tag, ohne Beratung darüber entscheidet, ob die Maßregel gerechtfertigt 
war. 
Erheben sich nachträglich Zweifel an dem Vorliegen einer Ordnungs- 
verletzung, so unterwirft der Präsident von Amts wegen oder auf Ver- 
langen des Mitglieds, gegen welches die Rüge oder der Ordnungsruf 
gerichtet war, den Fall einer nochmaligen Untersuchung. Erweist sich die 
Annahme einer Ordnungsverletzung als unbegründet, so nimmt der Prä- 
sident die Rüge oder den Ordnungsruf unter Angabe der Gründe in der 
Kammersitzung zurück. Die Entscheidung des Präsidenten kann keinesfalls 
angefochten werden. 
§ 43. Sollte ein Mitglied durch fortgesetzte gröbliche Verletzung der 
Ordnung in der Sitzung die sachliche Fortführung der Verhandlungen 
unmöglich machen, so kann es nach vorausgegangener wiederholter An- 
drohung durch den Präsidenten von der Sitzung ausgeschlossen und auf 
dessen Anordnung nötigenfalls entfernt werden. 
Gegen die vorbezeichnete Maßnahme ist der Einspruch gemäß § 42 
Absatz 5 zulässig. 
44. Zuhörer, die ein Zeichen des Beifalls oder der Mißbilligung 
geben, werden unverzüglich entfernt. Verfassungsurkunde § 167 Absatz 2. 
Entsteht eine störende Unruhe im Zuhörerraum, so ist der Präsident 
verpflichtet, zur Ruhe zu verweisen, die Ruhestörer nach Umständen ent- 
fernen und äußersten Falls den Zuhörerraum teilweise oder vollständig 
räumen zu lassen.
	        
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