710 Württemberg.
Nennung des Namens „zur Ordnung“ gerufen. Leichtere Fälle der Ver-
letzung der Ordnung kann der Präsident rügen.
Die Mitglieder der Kammer und die Vertreter der Staatsregierung
können den Präsidenten auf Ordnungsverletzungen aufmerksam machen;
dieselbe Befugnis steht anderen Personen, welche durch Aeußerungen der
Kammermitglieder in der Sitzung rechtswidrig verletzt worden sind, be-
züglich dieser Aeußerungen zu. Lehnt der Präsident es ab, eine Rüge
auszusprechen oder einen Ordnungsruf zu erteilen, so kann diese Ent-
scheidung nicht angefochten werden.
Rüge oder Ordnungsruf werden vom Präsidenten in der Sitzung
der Kammer ausgesprochen. Später als im Lauf der nächsten Sitzung
darf dies nur in dem Falle geschehen, wenn Personen, welche zur Teil-
nahme an den Verhandlungen der Kammer nicht berechtigt sind, wegen
einer gegen sie in der Sitzung begangenen Ordnungsverletzung ein Ein-
schreiten in Anregung bringen. Erfolgt die Rüge oder der Ordnungsruf
nicht sofort, so. ist gleichzeitig der Tatbestand bekannt zu geben.
Aeußerungen eines Mitglieds, welche von dem Präsidenten gerügt
oder mit einem Ordnungsruf belegt worden sind, dürfen von den folgen-
den Rednern nicht zum Gegenstand einer Entgegnung gemacht werden.
Gegen die Rüge oder den Ordnungsruf kann von dem betroffenen
Mitglied spätestens am folgenden Werktag schriftlich Einspruch erhoben
werden, auf welchen die Kammer, jedoch ncht vor dem darauffolgenden
Tag, ohne Beratung darüber entscheidet, ob die Maßregel gerechtfertigt
war.
Erheben sich nachträglich Zweifel an dem Vorliegen einer Ordnungs-
verletzung, so unterwirft der Präsident von Amts wegen oder auf Ver-
langen des Mitglieds, gegen welches die Rüge oder der Ordnungsruf
gerichtet war, den Fall einer nochmaligen Untersuchung. Erweist sich die
Annahme einer Ordnungsverletzung als unbegründet, so nimmt der Prä-
sident die Rüge oder den Ordnungsruf unter Angabe der Gründe in der
Kammersitzung zurück. Die Entscheidung des Präsidenten kann keinesfalls
angefochten werden.
§ 43. Sollte ein Mitglied durch fortgesetzte gröbliche Verletzung der
Ordnung in der Sitzung die sachliche Fortführung der Verhandlungen
unmöglich machen, so kann es nach vorausgegangener wiederholter An-
drohung durch den Präsidenten von der Sitzung ausgeschlossen und auf
dessen Anordnung nötigenfalls entfernt werden.
Gegen die vorbezeichnete Maßnahme ist der Einspruch gemäß § 42
Absatz 5 zulässig.
44. Zuhörer, die ein Zeichen des Beifalls oder der Mißbilligung
geben, werden unverzüglich entfernt. Verfassungsurkunde § 167 Absatz 2.
Entsteht eine störende Unruhe im Zuhörerraum, so ist der Präsident
verpflichtet, zur Ruhe zu verweisen, die Ruhestörer nach Umständen ent-
fernen und äußersten Falls den Zuhörerraum teilweise oder vollständig
räumen zu lassen.