712 Württemberg.
Der von der einen Kammer verworfene Antrag der andern kann
auf demselben Landtag nicht wiederholt werden. Verfassungsurkunde
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Wenn bei Vorlagen und Anträgen die Anwendung des Absatzes 1
und 2 in Frage kommt, so hat sich die Beratung zunächst auf die Frage
der Zulässigkeit zu beschränken.
8 47. Steht eine selbständige Anfrage an einen Minister zur Ver-
handlung, so fordert der Präsident den Minister, wenn dieser sich nicht
schon vorher darüber geäußert hat, zur Erklärung darüber auf, ob und
wann er die Anfrage beantworten werde.
Hat sich der Minister zur Beantwortung bereit erklärt, so wird dem
Anfragesteller, bei einer Mehrheit von Anfragestellern ihrem Wortführer,
zur Ausführung der Anfrage, wenn die Antwort alsbald erfolgen soll,
sofort, im anderen Fall an dem vom Minister bestimmten Tag das Wort
erteilt. Hierauf folgt die Beantwortung der Anfrage durch den Minister.
An die Beantwortung der Anfrage oder die Feststellung ihrer Ab-
lehnung schließt sich eine sofortige Besprechung des Gegenstandes der-
selben an, wenn mindestens zehn anwesende Mitglieder es verlangen.
Durch Beschluß der Kammer kann eine sofortige Besprechung des Gegen-
standes der Anfrage auch zugelassen werden, wenn der Minister sich zur
Beantwortung der Anfrage bereit erklärt, aber eine Frist zur Beantwor-
tung nicht bestimmt oder die Frist auf längere Zeit als einen Monat
bemessen hat.
Wird die Beantwortung einer Anfrage abgelehnt, so kann die Be-
sprechung durch einen mit Zweidrittelsmehrheit der Abstimmenden ge-
faßten Beschluß auf Einen Monat verschoben werden.
Bei der Besprechung des Gegenstandes der Anfrage kann der Antrag
gestellt werden, daß die Kammer über die Billigung des Verhaltens der
Staatsregierung sich aussprechen wolle; sonstige Anträge zum Gegenstand
der Anfrage können nur durch einen mit Zweidrittelsmehrheit der Ab-
stimmenden gefaßten Kammerbeschluß zugelassen werden. Im übrigen
finden auf die Besprechung die für die Beratung eines Antrages geltenden
Vorschriften der Geschäftsordnung entsprechende Anwendung.
Anträge zur Sache.
' 48. Zu den Vorlagen und zu den Anträgen der Ausschüsse und
einzelner Kammermitglieder, welche die Vorlegung von Eingaben be-
zwecken (§ 28), können von den Kammermitgliedern Anträge auf Ab-
änderung oder Ergänzung der Vorlage oder des Antrages, sowie —
vorbehältlich der Beschränkung im § 47 Absatz 5 — Anträge auf besondere
Entschliehungen (Resolutionen) eingebracht werden. Zu den Anträgen
auf Abänderung und auf besondere Entschließung können wieder Aende-
rungen beantragt werden.
Die Einbringung von Anträgen zur Sache ist bei Gesetzentwürfen,
wenn die erste und zweite Beratung nicht in derselben Sitzung stattfindet,
erst nach Schluß der ersten Beratung, wenn die Vorlage einem Ausschuß
zur Vorberatung überwiesen ist, erst nach Ausgabe des Ausschußberichts