Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

712 Württemberg. 
Der von der einen Kammer verworfene Antrag der andern kann 
auf demselben Landtag nicht wiederholt werden. Verfassungsurkunde 
* 1183 
Wenn bei Vorlagen und Anträgen die Anwendung des Absatzes 1 
und 2 in Frage kommt, so hat sich die Beratung zunächst auf die Frage 
der Zulässigkeit zu beschränken. 
8 47. Steht eine selbständige Anfrage an einen Minister zur Ver- 
handlung, so fordert der Präsident den Minister, wenn dieser sich nicht 
schon vorher darüber geäußert hat, zur Erklärung darüber auf, ob und 
wann er die Anfrage beantworten werde. 
Hat sich der Minister zur Beantwortung bereit erklärt, so wird dem 
Anfragesteller, bei einer Mehrheit von Anfragestellern ihrem Wortführer, 
zur Ausführung der Anfrage, wenn die Antwort alsbald erfolgen soll, 
sofort, im anderen Fall an dem vom Minister bestimmten Tag das Wort 
erteilt. Hierauf folgt die Beantwortung der Anfrage durch den Minister. 
An die Beantwortung der Anfrage oder die Feststellung ihrer Ab- 
lehnung schließt sich eine sofortige Besprechung des Gegenstandes der- 
selben an, wenn mindestens zehn anwesende Mitglieder es verlangen. 
Durch Beschluß der Kammer kann eine sofortige Besprechung des Gegen- 
standes der Anfrage auch zugelassen werden, wenn der Minister sich zur 
Beantwortung der Anfrage bereit erklärt, aber eine Frist zur Beantwor- 
tung nicht bestimmt oder die Frist auf längere Zeit als einen Monat 
bemessen hat. 
Wird die Beantwortung einer Anfrage abgelehnt, so kann die Be- 
sprechung durch einen mit Zweidrittelsmehrheit der Abstimmenden ge- 
faßten Beschluß auf Einen Monat verschoben werden. 
Bei der Besprechung des Gegenstandes der Anfrage kann der Antrag 
gestellt werden, daß die Kammer über die Billigung des Verhaltens der 
Staatsregierung sich aussprechen wolle; sonstige Anträge zum Gegenstand 
der Anfrage können nur durch einen mit Zweidrittelsmehrheit der Ab- 
stimmenden gefaßten Kammerbeschluß zugelassen werden. Im übrigen 
finden auf die Besprechung die für die Beratung eines Antrages geltenden 
Vorschriften der Geschäftsordnung entsprechende Anwendung. 
Anträge zur Sache. 
' 48. Zu den Vorlagen und zu den Anträgen der Ausschüsse und 
einzelner Kammermitglieder, welche die Vorlegung von Eingaben be- 
zwecken (§ 28), können von den Kammermitgliedern Anträge auf Ab- 
änderung oder Ergänzung der Vorlage oder des Antrages, sowie — 
vorbehältlich der Beschränkung im § 47 Absatz 5 — Anträge auf besondere 
Entschliehungen (Resolutionen) eingebracht werden. Zu den Anträgen 
auf Abänderung und auf besondere Entschließung können wieder Aende- 
rungen beantragt werden. 
Die Einbringung von Anträgen zur Sache ist bei Gesetzentwürfen, 
wenn die erste und zweite Beratung nicht in derselben Sitzung stattfindet, 
erst nach Schluß der ersten Beratung, wenn die Vorlage einem Ausschuß 
zur Vorberatung überwiesen ist, erst nach Ausgabe des Ausschußberichts
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.