Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnungen. 713 
zulässig. Im übrigen ist die Einbringung solcher Anträge zu jeder Zeit 
bis zum Schlusse der Beratung gestattet. 
Die Anträge zur Sache müssen schriftlich übergeben werden und 
dürfen nicht gegen die Ordnung des Hauses verstoßen. Zweifel über 
die Zulässigkeit eines Antrags entscheidet der Präsident endgültig. Ord- 
nungsgemäß eingereichte Anträge zur Sache sind vom Präsidenten zum 
Druck und zur Verteilung zu befördern; die während der Verhandlungen 
ordnungsmähig eingereichten Anträge zur Sache bringt der Präsident 
alsbald zur Verlesung. 
Alle Anträge zur Sache müssen mit der Hauptfrage in wesentlichem 
Zusammenhang stehen und dürfen nicht einer in derselben Lesung er— 
gangenen Entscheidung der Kammer widersprechen. Zweifel hierüber 
entscheidet die Kammer. 
Die Beratung über die Anträge zur Sache wird mit der Hauptfrage 
verbunden, wenn nicht ausnahmsweise ihre getrennte Beratung be— 
schlossen wird. Im Lauf derselben Lesung kann die Frage der Trennung 
oder ihrer Aufhebung wiederholt zur Beschlußfassung gestellt werden, 
falls nicht mindestens zehn anwesende Mitglieder dem Antrag wider- 
sprechen. 
Anträge zur Geschäftsordnung. 
§ 49. Zur Verhandlung von Vorlagen, von Anträgen der Aus- 
schüsse und einzelner Kammermitglieder, welche die Vorlegung von Ein- 
gaben bezwecken (F 28), und von Anträgen zur Sache können die in der 
Sitzung anwesenden Kammermitglieder Anträge zur geschäftlichen Be- 
handlung stellen. 
Der Präsident teilt ordnungsmäßig eingebrachte Anträge zur Ge- 
schäftsordnung, bevor er einem weiteren Redner das Wort erteilt, dem 
Hause mit und stellt in den Fällen, in welchen der Antrag einer Unter- 
stützung bedarf, sofort die Unterstützungsfrage. 
* 50 10. Anträge, die Vorlage oder den Antrag zur Sache ganz oder 
teilweise zur Berichterstattung an einen Ausschuß zu verweisen, müssen 
vor Schluß der Beratung eingebracht werden. 
Königliche Anträge sind, wenn dies von der Staatsregierung ver- 
langt wird, vor der Einzelberatung an einen Ausschuß zu verweisen. 
Verfassungsurkunde § 173 in der Fassung des Gesetzes vom 16. Juli 1906 
Artikel 25. 43i 
Unbeschadet der Bestimmung des Absatzes 2 kann die Kammer jeder- 
zeit den erteilten Auftrag ergänzen, ändern oder zurücknehmen. Sie kann 
ferner die Sache, wenn Bericht erstattet ist, zur weiteren Beratung an 
denselben Ausschuß nochmals zurückverweisen oder einem anderen Aus- 
schuß zur Berichterstattung übergeben und statt des mündlichen Berichts 
schriftlichen Bericht verlangen. 
5 51. Anträge auf Uebergang zur Tagesordnung können bei selb- 
ständigen Anträgen, welche von einzelnen Mitgliedern oder von Aus- 
schüssen der Kammer eingebracht werden, und bei Anträgen zur Sache 
5 50 Abs. 1 neugefaßt durch Kammerbeschluß vom 7. April 1914.
	        
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