Geschäftsordnungen. 715
stimmung zu erklären und bedarf keiner Unterstützung. Eine nur teilweise
Wiederaufnahme ist unzulässig. Die Wiederaufnahme bewirkt, daß der
Antrag in seiner Rechtslage bestehen bleibt.
3. Redeordnung.
5 54. Kein Redner darf in der Sitzung sprechen, ohne vorher das
Wort von dem Präsidenten verlangt und erhalten zu haben.
Die Anmeldung zum Wort kann erst an dem Tag, für welchen der
betreffende Gegenstand auf die Tagesordnung gesetzt ist, und nicht früher
als zu der für die Sitzung anberaumten Stunde erfolgen. Zur Annahme
von Anmeldungen soll sich der diensttuende Schriftführer von dieser Zeit
an auf seinem Platz im Sitzungssaal befinden. Während der Verhand-
lung erfolgt die Anmeldung bei dem Präsidenten.
Wortmeldungen gelten, sobald die Beratung über einen Gegenstand
(allgemeine Erörterung, Artikel, Paragraph, Titel) eröffnet ist, bis zum
Schluß derselben. Wortmeldungen zu einem Gegenstand, in dessen Be-
ratung am Tag der Wortmeldung nicht eingetreten wird, verlieren mit
Schluß der Sitzung ihre Geltung.
Will der Präsident sich an der Beratung als Redner beteiligen, so
überläßt er während der ganzen Verhandlung über den betreffenden
Gegenstand, von der Eröffnung der Beratung bis zur Verkündigung des
Abstimmungsergebnisses, den Vorsitz seinem Stellvertreter.
§ 55. Der Berichterstatter eines Ausschusses, der Antragsteller einer
Vorlage und der Anfragesteller, bei einer Mehrzahl von Antragstellern
oder Anfragestellern deren Wortführer, erhalten, wenn sie es verlangen,
sofort nach der Eröffnung wie nach dem Schluß der Beratung das Wort.
Das erste und das letzte Wort gebührt dem Berichterstatter.
Den Ministern und Königlichen Kommissaren steht bei Beratung
königlicher Anträge, wenn ein Bericht nicht erstattet wird, das erste Wort
zu. In allen Beratungen erhalten sie auf ihr Verlangen nach jedem
Redner das Wort, soweit nicht zwischen Rednern für und Rednern gegen
die Vorlage abgewechselt wird. In letzterem Fall werden die Minister
und Königlichen Kommissare in der Reihenfolge des Sprechens als Redner
für, beziehungsweise gegen den Antrag gezählt.
Im übrigen erteilt der Präsident das Wort nach der Reihenfolge
der Anmeldung. Von dieser Reihenfolge kann der Präsident abweichen,
um die Mitgliedervereinigungen gleichmäßig zum Wort kommen zu lassen
und, soweit es zweckmäßig ist, zwischen Rednern für und Rednern gegen
die Vorlage abzuwechseln. »· ..
Seinen Platz in der Rednerliste kann jedes Mitglied, soweit nicht
Absatz 1 in Betracht kommt, einem anderen Mitglied abtreten.
§ 56. Außer der Reihe der zur Sache gemeldeten Redner können
bis zum Schluß der Beratung Mitglieder der Kammer des Wort ver-
langen, wenn sie über die Anwendung der Geschäftsordnung oder die
geschäftliche Behandlung des zur Verhandlung stehenden Gegenstandes
sich äußern wollen und zu diesem Zweck „zur Geschäftsordnung sich zum
Wort melden. Solche Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen nur