Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnungen. 715 
stimmung zu erklären und bedarf keiner Unterstützung. Eine nur teilweise 
Wiederaufnahme ist unzulässig. Die Wiederaufnahme bewirkt, daß der 
Antrag in seiner Rechtslage bestehen bleibt. 
3. Redeordnung. 
5 54. Kein Redner darf in der Sitzung sprechen, ohne vorher das 
Wort von dem Präsidenten verlangt und erhalten zu haben. 
Die Anmeldung zum Wort kann erst an dem Tag, für welchen der 
betreffende Gegenstand auf die Tagesordnung gesetzt ist, und nicht früher 
als zu der für die Sitzung anberaumten Stunde erfolgen. Zur Annahme 
von Anmeldungen soll sich der diensttuende Schriftführer von dieser Zeit 
an auf seinem Platz im Sitzungssaal befinden. Während der Verhand- 
lung erfolgt die Anmeldung bei dem Präsidenten. 
Wortmeldungen gelten, sobald die Beratung über einen Gegenstand 
(allgemeine Erörterung, Artikel, Paragraph, Titel) eröffnet ist, bis zum 
Schluß derselben. Wortmeldungen zu einem Gegenstand, in dessen Be- 
ratung am Tag der Wortmeldung nicht eingetreten wird, verlieren mit 
Schluß der Sitzung ihre Geltung. 
Will der Präsident sich an der Beratung als Redner beteiligen, so 
überläßt er während der ganzen Verhandlung über den betreffenden 
Gegenstand, von der Eröffnung der Beratung bis zur Verkündigung des 
Abstimmungsergebnisses, den Vorsitz seinem Stellvertreter. 
§ 55. Der Berichterstatter eines Ausschusses, der Antragsteller einer 
Vorlage und der Anfragesteller, bei einer Mehrzahl von Antragstellern 
oder Anfragestellern deren Wortführer, erhalten, wenn sie es verlangen, 
sofort nach der Eröffnung wie nach dem Schluß der Beratung das Wort. 
Das erste und das letzte Wort gebührt dem Berichterstatter. 
Den Ministern und Königlichen Kommissaren steht bei Beratung 
königlicher Anträge, wenn ein Bericht nicht erstattet wird, das erste Wort 
zu. In allen Beratungen erhalten sie auf ihr Verlangen nach jedem 
Redner das Wort, soweit nicht zwischen Rednern für und Rednern gegen 
die Vorlage abgewechselt wird. In letzterem Fall werden die Minister 
und Königlichen Kommissare in der Reihenfolge des Sprechens als Redner 
für, beziehungsweise gegen den Antrag gezählt. 
Im übrigen erteilt der Präsident das Wort nach der Reihenfolge 
der Anmeldung. Von dieser Reihenfolge kann der Präsident abweichen, 
um die Mitgliedervereinigungen gleichmäßig zum Wort kommen zu lassen 
und, soweit es zweckmäßig ist, zwischen Rednern für und Rednern gegen 
die Vorlage abzuwechseln. »· .. 
Seinen Platz in der Rednerliste kann jedes Mitglied, soweit nicht 
Absatz 1 in Betracht kommt, einem anderen Mitglied abtreten. 
§ 56. Außer der Reihe der zur Sache gemeldeten Redner können 
bis zum Schluß der Beratung Mitglieder der Kammer des Wort ver- 
langen, wenn sie über die Anwendung der Geschäftsordnung oder die 
geschäftliche Behandlung des zur Verhandlung stehenden Gegenstandes 
sich äußern wollen und zu diesem Zweck „zur Geschäftsordnung sich zum 
Wort melden. Solche Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen nur 
 
	        
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