Geschäftsordnungen. 717
4. Beschlußfassung.
Beschlußfähigkeit.
g 60. Zur Fassung eines rechtsgültigen Beschlusses ist die Anwesen-
heit von zwei Dritteilen der Mitglieder der Kammer notwendig; Ver-
fassungsurkunde §§ 160, 175. Diese Bestimmung gilt auch für Wahlen.
Zu den anwesenden Mitgliedern wird der Vorsitzende auch dann
gerechnet, wenn er einen Stichentscheid nicht zu geben hat.
Fragestellung.
* 61. Nach geschlossener Beratung ist die Fassung der dem Haus zur
Entscheidung vorzulegenden Fragen von der Kammer festzusetzen.
Die Fragen sind so zu stellen, daß sie einfach durch Ja oder Nein
beantwortet werden können. Die Fragen sollen stets in positiver Form
gestellt werden: bei Wahlprüfungen ist nach der Gültigkeit der Wahl,
bei Abänderungsanträgen, welche die Streichung einzelner Worte des
Hauptantrages verlangen, nach der Aufrechterhaltung jener Worte zu
fragen.
Besteht der Antrag aus mehreren Teilen, welche eine Trennung zu-
lassen, so kann jedes anwesende Kammermitglied Teilung der Frage ver-
langen. Wird deren Zulässigkeit bestritten, so entscheidet bei den von
Mitgliedern der Kammer eingebrachten Vorlagen und Anträgen der An-
tragsteller, in allen anderen Fällen die Kammer.
5 62. Sind mehrere Fragen zu stellen, so hat die Kammer deren
Reihenfolge nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen festzusetzen.
Liegen gleichzeitig Anträge zur Geschäftsordnung und Anträge zur
Sache vor, so ist zuerst über die Anträge zur Geschäftsordnung abzu-
stimmen.
Unter mehreren Anträgen zur Geschäftsordnung wird zuerst der-
jenige zur Abstimmung gebracht, welcher der Weiterbehandlung des
Gegenstandes am meisten widerspricht. Ist neben dem Antrag auf Ver-
tagung auch ein Antrag auf Schluß der Beratung gestellt, so ist die erste
Frage auf die Vertagung zu richten.
Unter mehreren Anträgen zur Sache soll derjenige zuerst zur Ab-
stimmung gestellt werden, welcher am weitesten von der Vorlage, dem
Antrag oder dem Gesuch der Eingabe, wozu er gehört, abweicht. Handelt
es sich um Unterschiede in Zahlen, so wird die höhere Zahl, bei Anforderung
von Einnahmen oder Ausgaben die größere Verwilligungssumme, zuerst
zur Frage gestellt. .. -
Abänderungsanträge sind vor der Entscheidung über die Vorlage
oder den Antrag, wozu sie gestellt sind, zur Abstimmung zu bringen.
Liegt zu einer Vorlage ein Ausschußbericht vor, so wird nach Ablehnung
aller Anträge schließlich noch über die Vorlage abgestimmt.
6 63. Der Präsident macht bezüglich der Fassung und Reihenfolge
der Fragen gemäß s 61, 62 dem Haus seine Vorschläge. Zur Frage-
stellung kann das Wort verlangt werden. Wird den Vorschlägen des
Präsidenten widersprochen, so entscheidet die Kammer.