718 Württeniberg.
Abstimmung.
8 641). Der Präsident bringt die festgestellte Frage zur Verlesung,
falls nicht vom Haus darauf verzichtet wird, und fordert die Mitglieder
zur Abstimmung auf. Mit Beginn der Aufforderung zur Abstimmung
darf bis zur Verkündigung des Abstimmungsergebnisses weder einem
Mitglied das Wort erteilt, noch irgend welcher Antrag zugelassen werden.
Ist über mehrere Fragen abzustimmen, so erfolgt die Verlesung
(Abs. 1), die Aufforderung zur Abstimmung und die Abstimmung für jede
einzelne Frage besonders in der festgesetzten Reihenfolge.
Bei der Abstimmung sollen die Mitglieder ihre Plätze einnehmen.
Die Abstimmung geschieht, soweit nicht die §§ 65, 69 in Betracht
kommen, durch Aufstehen und Sitzenbleiben.
st das Ergebnis nach Ansicht des Präsidenten oder eines dienst-
tuenden Schriftführers zweifelhaft, so wird die Gegenprobe gemacht.
Bleibt auch diese nach Ansicht des Präsidenten oder eines diensttuenden
Schriftführers zweifelhaft, so erfolgt, ausgenommen den Fall des §& 52
Absatz 4, namentliche Abstimmung.
5 65. Namentliche Abstimmung kann verlangt werden über Vor-
lagen und Anträge zur Sache im ganzen und in ihren Teilen, über An-
träge auf Uebergang zur Tagesordnung, sowie über den Einspruch gegen
Maßnahmen zur Aufrechthaltung der Ordnung (§ 42 und 43).
Der Antrag auf namentliche Abstimmung muß vor der Aufforderung
zur Abstimmung bei dem Präsidenten eingebracht und von wenigstens
zehn anwesenden Mitgliedern gestellt werden.
Die namentliche Abstimmung erfolgt mittels Namensaufrufs der
Mitglieder in alphabetischer Ordnung der Namen, wobei bezüglich des
Buchstabens, mit welchem der Aufruf beginnt, nach der Reihenfolge des
Alphabets gewechselt wird. Sobald der Namensaufruf sämtlicher Mit-
glieder erfolgt und hierauf noch Gelegenheit zu nachträglicher Stimm-
Fhe gegeben worden ist, erklärt der Präsident die Abstimmung für
schlossen.
Die Abstimmenden haben beim Namensaufruf lediglich mit Ja oder
Nein zu antworten. Wer die Abstimmung verweigert oder nicht unbe-
dingt mit Ja oder Nein abstimmt, wird als die Frage verneinend gezählt.
Eine unter falschen Voraussetzungen oder infolge eines Mißverständnisses
abgegebene Stimme kann nicht zurückgenommen werden. Ein bloßes
Sich-Versprechen darf bis zum Schluß der Abstimmung richtig gestellt
werden.
Entstehen Zweifel darüber, ob und wie ein Mitglied abgestimmt
oder ob ein Mitglied sich stillschweigend der Abstimmung enthalten hat,
so ermittelt der Präsident dies durch öffentliche Anfrage an das betreffende
Mitglied. Eine Nichtbeantwortung dieser Frage ist als Verweigerung der
Abstimmung zu behandeln.
z 66. Die Kammer faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
Abstimmenden, sofern nicht eine größere Mehrheit ausdrücklich vorge-
schrieben ist.
1) 5 64 Abs. 1 neu gefaßt, Abs. 2 eingefügt durch Kammerbeschluß vom 7. April 1914.