Geschäftsordnungen. 719
Wenn von Abänderung irgend eines Punktes der Verfassung die
Rede ist, so ist die Beistimmung von zwei Dritteilen der anwesenden
Mitglieder notwendig. Verfassungsurkunde § 176.
Der Präsident verkündet das von ihm und den diensttuenden Schrift-
führern übereinstimmend festgestellte Ergebnis der Abstimmung.
Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Ausschlag. Ver-
fassungsurkunde § 176.
§ 67. Eine Begründung der Abstimmung ist nur in der Weise zu-
lässig, daß wenigstens drei Mitglieder in einer von ihnen unterzeichneten
gemeinschaftlichen kurzen Erklärung die Gründe ihrer Bejahung oder
Verneinung darlegen. Solche Erklärungen sind dem Präsidenten vor
Verkündigung des Abstimmungsergebnisses zu überreichen und von dem
Präsidenten sofort nach Verkündigung des Abstimmungsergebnisses zu
verlesen.
68. Eine Wiederholung der Abstimmung kann verlangt werden,
wenn Abänderungsanträge oder Anträge auf besondere Entschließungen
(* 48) welche der Kammer bei der Abstimmung nicht gedruckt vorgelegen
haben, angenommen worden sind. Ausgenommen sind solche Anträge,
welche bereits in dem Ausschußbericht als Minderheitsanträge abgedruckt
vorgelegen haben.
Der Antrag auf nochmalige Abstimmung muß spätestens bei Beginn
der nächsten Sitzung schriftlich eingereicht werden und bedarf der Unter-
zeichnung durch wenigstens zehn Mitglieder. Die nochmalige Abstimmung
ist zu verschieben, bis der handschriftliche Antrag gedruckt und an die
Mitglieder verteilt worden ist.
Bilden die angenommenen Abänderungsanträge einen Teil der dem
Hause bei Beratung von Gesetzentwürfen und Staatsverträgen vorzu-
legenden gedruckten Zusammenstellung der Beschlüsse zweiter Lesung
(6 45 Absatz 4), so bedarf es eines besonderen Abdrucks derselben nicht.
In diesem Falle kann verlangt werden, daß der Abstimmung über das
Ganze eine nochmalige Abstimmung über diejenigen angenommenen
Anträge vorhergehe, welche der Kammer bei der ersten Abstimmung
noch nicht gedruckt vorgelegen haben.
Die nochmalige Abstimmung findet ohne nochmalige Beratung statt.
Eine Teilung der Frage ist nicht mehr gestattet; dagegen kann noch ein
Antrag auf namentliche Abstimmung gestellt werden.
Wahlen.
669. Bei den Wahlen wird durch geheime schriftliche Stimmgebung
mittels verdeckter, nicht unterschriebener Stimmzettel abgestimmt.
Der Präsident fordert die Mitglieder auf, ihre Plätze einzunehmen,
und bezeichnet aus den Mitgliedern vier Sammler, welche die Stimm-
zettel von den einzelnen Mitgliedern entgegennehmen und uneröffnet an
den Schriftführertisch bringen. Nach Beendigung der Sammlung erklärt
der Präsident die Abstimmung für geschlossen. Hierauf erfolgt während
der Sitzung die Zählung der Stimmen durch die Schriftführer, wobei je