Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnungen. 725 
denten über die Verteilung der Gesamtzahl wird die Abordnung zu einem 
Dritteil aus Mitgliedern der Ersten Kammer und zu zwei Dritteilen aus 
Mitgliedern der Zweiten Kammer gebildet, welche in jeder Kammer der 
Präsident aus ihren Mitgliedern ernennt, falls nicht von der Kammer 
eine Wahl beschlossen wird. 
Die Präsidenten beider Kammern befinden sich, wenn nicht beide 
Kammern übereinstimmend eine Ausnahme beschließen, jedesmal an der 
Spitze der Abordnung. 
6 11. Die gemeinschaftliche Kommission zur Prüfung der ständischen 
Kassenrechnungen und die gemeinschaftliche Kommission für die Leitung 
der Staatsschuldenverwaltung bestehen je aus 2 Mitgliedern der Ersten 
Kammer und 5 Mitgliedern der Zweiten Kammer. 
Außerdem wird eine gemeinschaftliche Bibliothekkommission gebildet, 
der 2 Mitglieder der Ersten Kammer und 5 Mitglieder der Zweiten 
Kammer angehören. 
Jede Kammer wählt die von ihr zu entsendenden Kommissions- 
mitglieder für sich. 
Die erste Sitzung einer Kommission wird von dem im Lebensalter 
ältesten Mitglied der Kommission einberufen. 
Beschlußfähig sind die gemeinschaftlichen Kommissionen, sobald min- 
destens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. 
Die Mitglieder wählen den Vorsitzenden mit absoluter Stimmen- 
mehrheit. 
§5 12. Die Benützung der ständischen Büchersammlung und des 
ständischen Archivs steht auf der Kanzlei jedem Ständemitglied frei. 
Gegen Bescheinigung werden Schriften aus der Büchersammlung 
an die Ständemitglieder zur Benützung außerhalb der Kanzlei abgegeben. 
Nach vier Wochen ist die entliehene Schrift von dem Ständemitglied 
zurückzugeben, wenn ein anderes Ständemitglied sie zu benützen wünscht. 
Auch sind zum jährlichen Büchersturz die entliehenen Schriften zurück- 
zugeben. Diese Beschränkungen gelten nicht für Schriften, welche von 
den Berichterstattern der Ausschüsse und Kommissionen für ihre Arbeiten 
gebraucht werden. 
Schriften der Handbibliotheken der Kammern sollen nur ausnahms- 
weise zur Benützung außerhalb der Kanzlei abgegeben werden. Wenn 
nicht im einzelnen Fall eine Ausnahme gestattet worden ist, sind die 
abgegebenen Schriften am gleichen Tag zurückzugeben und dürfen sie 
nicht nach auswärtigen Orten verbracht werden. **“ 
Wer eine Schrift verliert oder beschädigt, hat der ständischen Kasse 
den Ladenpreis zu ersetzen. 
5 13. Die Polizei im Innern derjenigen ständischen Gebäude, welche 
gemeinschaftlich sind, wird, insofern sie sich nicht auf die Geschäftsräume 
der einzelnen Kammer bezieht, von den Präsidenten der beiden Kammern 
gemeinsam verwaltet, mit Vorbehalt der Entscheidung der letzteren im 
Falle einer nicht zu hebenden Meinungsverschiedenheit. Bei Gefahr im 
Verzug können die erforderlichen Maßregeln von jedem der Präsidenten 
selbständig ergriffen werden.
	        
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