726 Württemberg.
5 14. Das gemeinschaftliche Amts= und Dienstpersonal ist beiden
Präsidenten untergeordnet mit den bei dem vorstehenden Paragraphe
gemachten Vorbehalten.
5 15. Alle Beschlüsse einer Kammer über Königliche Anträge sind
von der Kammer, an welche sie zuerst gebracht worden sind, der anderen
Kammer auch dann mitzuteilen, wenn sie die Zustimmung der Kammer
nicht erhalten haben.
Auch sind die von einer Kammer auf Vorschlag von Mitgliedern
beschlossenen Gesetzentwürfe zunächst der anderen Kammer mitzuteilen.
* 16. Wenn über Königliche Anträge oder über Initiatiogesetz-
entwürfe durch Uebereinstimmung beider Kammern oder wenn im Fall
des § 181 der Verfassungsurkunde in der Fassung des Gesetzes vom 16. Juli
1906 mittels Durchzählung ein Ständebeschluß zustande gekommen ist,
wird er in gemeinsamer, an den König gerichteten Adresse dem Staats-
ministerium übergeben, welche von den Präsidenten beider Kammern
unterzeichnet und von je einem Schriftführer beider Kammern gegen-
gezeichnet wird.
Desgleichen werden die von einer Kammer der anderen Kammer
mitgeteilten Beschlüsse über andere Vorlagen und über Anträge auf
besondere Entschließungen (Resolutionen), sowie die mitgeteilten Be-
schlüsse, wodurch an beide Kammern gerichtete Eingaben der Regierung
überwiesen werden, dann, wenn die andere Kammer dem Beschluß bei-
tritt, gemeinsam an die Regierung gebracht.
8 17. Die gegenseitigen Mitteilungen der Kammern geschehen in
schriftlichen Noten, welche vom Präsidenten unterzeichnet und von einem
Schriftführer gegengezeichnet werden.
5 18. Bei der Wahl der Mitglieder des Ständischen Ausschusses
werden zunächst in Einem Wahlgang die vier Mitglieder, welche außer
den beiden Präsidenten in Stuttgart anwesend sein müssen (Verfassungs-
urkunde § 190 Absatz 4), gewählt; hierauf wird in Einem weiteren Wahl-
gang die Wahl der übrigen sechs Mitglieder des Ausschusses vollzogen.
5+# 19. Wenn ein zur Anwesenheit in Stuttgart verpflichtetes Mit-
glied des Ständischen Ausschusses abgeht, so ist bis zur endgültigen Ersatz-
wahl durch die nächste Versammlung der Stände das nach der Stimmen-
zahl bei der Wahl erste der zur Anwesenheit in Stuttgart nicht verpflichte-
ten Ausschußmitglieder derselben Kammer einzuberufen.
Wenn ein zur Anwesenheit in Stuttgart nicht verpflichtetes Ausschuß-
mitglied abgeht, so ist für diese Zeit dasjenige Mitglied derselben Kammer
einzuberufen, welches bei Vergleichung beider Wahlhandlungen nach den
Gewählten die meisten Stimmen erhalten hat (Verfassungsurkunde §& 190
satz 2).
Bei Stimmengleichheit entscheidet das höhere Lebensalter.
#520. Die zur Anwesenheit in Stuttgart nicht verpflichteten Mit-
glieder des Ständischen Ausschusses sind zur Teilnahme an den Ver-
handlungen des Ausschusses berechtigt, wenn sie zu diesem Zweck von den
zur Anwesenheit in Stuttgart verpflichteten Ausschußmitgliedern ein-