Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnungen. 727 
berufen werden. Die Einberufung ist stets an alle zur Anwesenheit in 
Stuttgart nicht verpflichteten Ausschußmitglieder zu richten (Gesetz vom 
20. Juni 1821, Reg. Blatt S. 322). 
§5 21. In dem Ständischen Ausschuß führt der Präsident der Ersten 
Kammer den Vorsitz. 
Im Fall seiner Verhinderung an den Geschäften ist zu seiner Ver- 
tretung der Vizepräsident der Ersten Kammer berufen. Ist jedoch die 
Verhinderung des Präsidenten der Ersten Kammer nach seiner Voraus- 
sicht nur von kurzer Dauer, so kommt seine Vertretung dem Präsidenten 
der Zweiten Kammer zu und dieser übernimmt auch den Vorsitz in jeder 
Sitzung, zu welcher weder der Präsident noch der Vizepräsident der Ersten 
Kammer erschienen ist. 
522. Zu einer gültigen Beschlußfassung des Ständischen Ausschusses 
ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der zur Anwesenheit in 
Stuttgart verpflichteten Mitglieder, in den Fällen, in welchen die zur 
Anwesenheit in Stuttgart nicht verpflichteten Mitglieder einberufen 
werden müssen (5 1 des Gesetzes vom 20. Juni 1821), die Anwesenheit 
von mindestens der Hälfte sämtlicher Ausschußmitglieder, je einschließlich 
des Vorsitzenden (§ 21), erforderlich. 
Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden 
den Ausschlag. 
5 23. Diese durch übereinstimmende Beschlüsse beider Kammern 
festgestellte Gemeinsame Geschäftsordnung bleibt so lange in Kraft, bis 
sie durch übereinstimmende Beschlüsse beider Kammern abgeändert wird.
	        
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