64 Anhalt.
Unter mehreren Anträgen zur Geschäftsordnung gelangt zuerst der-
jenige zur Abstimmung, welcher der Weiterbehandlung des Gegenstandes
am meisten widerspricht, der Antrag auf Vertagung vor dem Antrag
auf Schluß der Besprechung.
Die Abstimmung über Abänderungsanträge geht der Abstimmung
über die Vorlage oder über den Hauptantrag voraus; unter mehreren
Abänderungsanträgen hat der von der Vorlage oder dem Hauptantrag
am weitesten abweichende den Vorrang.
Besondere Entschließungen (Resolutionen) kommen erst nach der
Beschlußfassung über die Hauptfrage zur Abstimmung.
sl 81. Jeder Abgeordnete kann die Teilung der Frage fordern. Ent-
stehen Zweifel über die Zulässigkeit der Teilung, so entscheidet bei Ur-
und Abänderungsanträgen der Antragsteller, im übrigen der Landtag.
* 82. Unmittelbar vor der Abstimmung ist die festgestellte Frage
zu verlesen, falls nicht der Landtag darauf verzichtet.
Bei der Abstimmung sollen die Abgeordneten ihre Plätze ein-
nehmen.
5 83. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Aufstehen oder
Sitzenbleiben. ç
Namentliche Abstimmung kann von der Staatsregierung oder von
mindestens 12 Abgeordneten verlangt werden bei der Beschlußfassung
1. über Vorlagen der Staatsregierung sowie über Ur= und Ab-
änderungsanträge im ganzen oder in einzelnen Teilen,
über Anträge auf Ubergang zur Tagesordnung,
über Einsprüche gegen Mahnahmen des Präsidenten zur Auf-
rechterhaltung der Ordnung (§ 67 Abs. 6),
.über Anträge auf Ausschließung eines Abgeordneten vom
Landtagsmandat, von der Ausübung desselben auf bestimmte
Zeit oder von der Mitgliedschaft in den Ausschüssen (zs 6, 30
Abs. 3, § 67 Abs. 4).
84. Die namentliche Abstimmung geschieht in der Weise, daß der
Schriftführer die Namen der Abgeordneten nach der alphabetischen Folge
der Anfangsbuchstaben einzeln aufruft und jeder Abgeordnete bei Nennung
seines Namens mit „Ja“ oder „Nein“ stimmt oder erklärt, daß er sich
der Abstimmung enthalte. Bei jeder nächstfolgenden namentlichen Ab-
stimmung ist unter Beibehaltung der alphabetischen Reihenfolge mit
einem anderen Anfangsbuchstaben zu beginnen.
Die Namen der Abstimmenden und ihre Abstimmung werden in
den stenographischen Bericht der Sitzung aufgenommen.
5 85. Die Abstimmung geschieht nach Stimmenmehlheit; bei
Stimmengleichheit gilt die Frage als verneint.
Ist das Ergebnis nach der Ansicht des Präsidenten zweifelhaft, so
wird die Gegenprobe gemacht. ç
Stimmenthaltungen zählen bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit,
jedoch nicht bei der Berechnung der Mehrheit mit.
86. Der Landtag gilt so lange als beschlußfähig, bis das Gegenteil
gelegentlich einer namentlichen Abstimmung oder durch eine auf Antrag
der Staatsregierung oder eines Abgeordneten stattfindende Zählung fest-
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