736 Elsaß-Lothringen.
II.
Geschäftsordnungen.
1. Geschäftsordnung für die erste Kammer des Landtags für
Elsaß-Lothringen.
(Angenommen in den Plenarsitzungen vom 21. und 22. Dezember 1911; ergänzt in
der Plenarsitzung vom 1. Mai 191279.)
I. Vorstand der Kammer.
Wahl des Vorstandes.
81.
(1) Die Wahl des Vorstandes geschieht nach Eröffnung des Landtags
in der ersten Sitzung jeder Sitzungsperiode mittels Stimmzettel unter
Leitung des ältesten Mitgliedes, nachdem die Beschlußfähigkeit der
Kammer durch Namensaufruf festgestellt ist.
(2) Das Amt des Alterspräsidenten kann von dem dazu Berufenen
auf das im Lebensalter ihm am nächsten stehende Mitglied übertragen
werden. Das Amt des Schriftführers nimmt das jüngste Mitglied wahr,
bis die gewählten Schriftführer in Tätigkeit treten.
(3) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten
drei Foͤriftfubrern und wird für die ganze Dauer der Sitzungsperiode
gewählt.
(4) Die Wahl des Präsidenten und jedes der beiden Vizepräsidenten
erfolgt getrennt.
(5) Gewählt ist derjenige, welcher mehr als die Hälfte der abgegebenen
Stimmen erhalten hat.
(6) Sofern sich keine solche Stimmenmehrheit ergibt, findet eine engere
Wahl unter den drei Bewerbern statt, welche die meisten gültigen Stimmen
erhalten haben. Ergibt auch dieser zweite Wahlgang keine absolute
Stimmenmehrheit, so wird mit Beschränkung auf die zwei Bewerber,
welche darin die meisten gültigen Stimmen erhalten haben, zu einer
abermaligen engeren Wahl geschritten. In dem dritten Wahlgang ist
bei Stimmengleichheit derjenige als gewählt zu betrachten, für den das
Los entscheidet; dasselbe gilt für den Fall, daß bereits im zweiten Wahl-
gange nur auf zwei Bewerber gültige Stimmen gefallen sind und beide
die gleiche Stimmenzahl erhalten haben. Auch entscheidet das Los
darüber, wer etwa bei Stimmengleichheit in die engere Wahl kommt.
Das Los wird durch die Hand des Vorsitzenden gezogen.
(7) Die Wahl der Schriftführer erfolgt in einer einzigen Wahlhandlung
nach relativer Stimmenmehrheit.
Anzeige über die Konstituierung der Kammer.
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Das Ergebnis der Wahl wird durch den Präsidenten dem Kaiser-
lichen Statthalter und der zweiten Kammer angezeigt.
1) Strahburg 1912 (Straßburger Druckerei und Verlags-Anstalt).