Geschäftsordnungen. 737
Der Präsident.
8 3.
Dem Präsidenten liegt die Leitung der Verhandlungen, die Hand-
habung der Ordnung und die Vertretung der Kammer nach außen ob.
Die Vizepräsidenten vertreten den Präsidenten in Behinderungsfällen
nach der Reihenfolge ihrer Erwählung.
Die Schriftführer.
8 4.
Die Schriftführer haben für die Aufnahme des Protokolls und den
Druck der Verhandlungen zu sorgen, die Redaktion der Sitzungsberichte
zu überwachen und den Präsidenten in der Besorgung der äußeren An—
gelegenheiten der Kammer zu unterstützen.
II. Behandlung der einzelnen Beratungsgegenstände.
A. Gesetzesvorlagen.
8 5.
Die Gesetzesvorlagen der Regierung und der zweiten Kammer
werden gedruckt jedem Mitgliede mitgeteilt.
8 6.
Die Beratung eines jeden Gesetzentwurfs findet in drei Lesungen
statt.
87.
() Die erste Beratung erfolgt frühestens am dritten Tage nach dem
Tage, an welchem der Gesetzentwurf in die Hände der Mitglieder ge—
kommen ist und erstreckt sich nur auf eine Diskussion über den Entwurf
im allgemeinen und über dessen Grundsätze oder auf eine oder mehrere
Abteilungen desselben.
(2) Vor Schluß der ersten Beratung auf die Vorlage selbst bezügliche
Anderungsvorschläge einzubringen, ist nicht gestattet.
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Nach dieser ersten Beratung beschließt die Kammer, ob der Ent-
wurf an eine Kommission zu verweisen ist.
89.
(1) Die zweite Beratung erfolgt frühestens am zweiten Tage nach
dem Abschluß der ersten Beratung und, wenn eine Kommission eingesetzt
ist, frühestens am ersten Tage, nachdem die Kommissionsanträge gedruckt
in die Hände der Mitglieder gekommen sind.
2) Die zweite Beratung erstreckt sich auf die einzelnen Paragraphen
des Entwurfs. ·
(3) Nach dem Schluß der zweiten Beratung stellt der Präsident mit
Zuziehung der Schriftführer die gefaßten Beschlüsse zusammen, falls
durch dieselben Anderungen der Vorlage stattgefunden haben.
v. Rauchhaupt, Handbuch der deutschen Wahlgesede. 47