Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnungen. 739 
C. Petitionen. 
* 16. 
(1) Petitionen, die mit einem Gegenstande in Verbindung stehen, 
welcher bereits einer Kommission überwiesen ist, können letzterer vom 
Präsidenten überwiesen werden oder, wenn die Petition bereits an die 
Petitionskommission abgegeben worden ist, von dem Vorsitzenden dieser 
Kommission. 
(2) Petitionen, welche mit Gegenständen des Etats zusammenhängen, 
werden, soweit diese Gegenstände nicht an die Finanzkommission ver- 
wiesen sind, dieser vom Präsidenten überwiesen. 
(3) Der Inhalt der eingehenden Petitionen ist durch eine in tabellarischer 
Form im Bureau von Zeit zu Zeit anzufertigende Zusammenstellung 
zur Kenntnis der einzelnen Mitglieder der Kammer zu bringen. 
(4) Petitionen werden sachlicher Prüfung nicht unterstellt, wenn der 
Instanzenzug nicht betreten oder nicht erschöpft ist oder ihr Gegenstand 
der richterlichen Entscheidung unterliegt. — Dasselbe gilt von solchen 
Petitionen, deren Inhalt, wenn auch in geänderter Fassung, einen An- 
trag oder eine Bitte wiederholt, über welche während derselben Sitzungs- 
periode die Kammer oder eine Kommission bereits Beschluß gefaßt 
hat, sofern nicht in der Zwischenzeit eine Vertagung des Landtags durch 
Kaiserliche Verordnung stattgefunden hat. 
(5) Petitionen, welche durch die Kommissionen von der Beratung 
ausgeschlossen oder einer sachlichen Prüfung nicht unterstellt werden, 
müssen zur Beratung im Plenum gebracht werden, wenn fünf Mitglieder 
einen Antrag dahin stellen. 
(6) Dem Gesuchsteller ist in jedem Falle der Bescheid der Kommission 
oder der Kammer durch besonders auszufüllende Formulare unter An- 
führung der betreffenden Verhandlungen vom Bureau mitzuteilen. 
Ist die Petition von mehreren Personen eingereicht, so geht die Mit- 
teilung an den zuerst Unterzeichneten. 
  
D. Interpellationen, Anfragen und Erklärungen. 
*l 17. 
(1) Interpellationen an die Regierung müssen, bestimmt formuliert 
und von einem Mitgliede als Interpellanten und außerdem von mindestens 
vier Mitgliedern unterzeichnet, dem Präsidenten überreicht werden, 
welcher dieselben der Regierung abschriftlich mitteilt, sodann drucken und 
verteilen läßt. In der nächsten Sitzung fordert der Präsident vor Ein- 
tritt in die Tagesordnung die Regierung zur Erklärung darüber auf, 
ob und wann sie die Interpellation beantworten werde. · 
(2) Erklärt die Regierung sich zur Beantwortung bereit, so wird an 
dem von ihr bestimmten Tage dem Interpellanten zur näheren Aus- 
führung der Interpellation das Wort erteilt. 
(3) An die Beantwortung der Interpellation oder deren Ablehnung 
darf sich eine sofortige Besprechung des Gegenstandes derselben an- 
schließen, wenn mindestens sieben Mitglieder darauf antragen.
	        
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