Geschäftsordnung. 65
gestellt ist. Der Antrag auf Zählung kann nur unmittelbar vor Beginn
der Abstimmung gestellt werden.
Ergibt sich die Beschlußunfähgikeit des Landtags, so findet die spätere
Abstimmung ohne Besprechung und nur dann in der Form der nament-
lichen Abstimmung statt, wenn dies von neuem beantragt wird.
s 87. Unmittelbar nach Beendigung einer Abstimmung verkündet
der Präsident ihr Ergebnis.
F. Wahlen.
§88. Die vom Landtage vorzunehmenden Wahlen finden, soweit
nicht etwas anderes bestimmt ist (§§ 19 ff., 27, 30, 31), siungemäß nach den
gleichen Grundsätzen statt wie die Abstimmungen.
Die Wahl durch Zuruf ist zulässig, wenn kein Abgeordneter widerspricht.
Auf Antrag der Staatsregierung oder von mindestens 8 Abgeord-
neten muß geheime Wahl durch Stimmzettel stattfinden. In diesem Falle
ist sinngemäß nach § 19 Abs. 2 bis 5 zu verfahren.
W Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten hat.
Sind mehrere Personen zu einem Zwecke zu wählen, so entscheidet
der Landtag, ob die Wahl einheitlich oder in getrennten Wahlgängen voll-
Sogen werden soll.
Findet die Wahl mehrerer Personen in einem Wahlgange durch
Stimmzettel statt, so geschieht sie durch gleichzeitiges Aufschreiben der
erforderlichen Zahl von Namen auf einen Stimmzettel. Erhält nicht
on im ersten Wahlgange die zu wählende Zahl von Personen mehr
als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so werden nur die
m der erforderlichen Zahl fehlenden in der Stichwahl gewählt. Bei
etzterer werden von denjenigen Personen, welche verhältnismähig die
meisten Stimmen erhalten haben, doppelt so viele zur Wahl gestellt, als
doch zu wählen sind. Darüber, wer von mehreren Personen mit gleicher
Ummenzahl in die Stichwahl zu bringen ist, entscheidet erforderlichen-
alls das Los. In der Stichwahl sind als gewählt diejenigen anzusehen,
welche die mei · .-- ichheit ent-
qh t Stimmen erhalten haben; bei Stimmengleichhe
wimmzettel sind ungültig, wenn sie keinen Namen oder den Namen
einer nicht wählbaren Pe#son bbar WeIökelnen oder einen Vorbehalt
gegenüber dem Gewählten enthalten oder die Person des Gewahlten
nicht unzweifelhaft erkennen lassen. Enthält bei einheitlicher Wahl
mehrerer Personen ein Stimmzettel weniger Namen als die Zahl der zu
wählenden, so ist er gleichwohl gültig. Enthält er mehr Namen, so ist nur
die erforderliche Zahl, und zwar nach der Reihenfolge, in der die Namen
aufgeführt sind, zu berücksichtigen; ist die Reihenfolge nicht zu erkennen,
Ast der Stimmzettel ungültig. Befinden sich unter den mehreren ver-
zeichneten Personen nur einzelne, welche nicht wählbar oder nicht un-
zweifelhaft erkennbar sind oder binsichtlich deren eine Verwahrung oder
ein Vorbehalt gemacht ist, so gelten ihre Namen als nicht geschrieben,
der Stimmzettel ist im übrigen aber als gültig zu behandeln. Zeeisel
es Präsidenten über die Gültigkeit eines Stimmzettels entscheidet de
v. Nauchhaupt, Handbuch der deutschen Wahlgesete. 5