Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

740 Elsah-Lothringen. 
(4) Bei der Besprechung des Gegenstandes der Interpellation kann 
der Antrag gestellt werden, daß die Kammer über das Verhalten der 
Regierung sich aussprechen wolle. Sonstige Anträge zum Gegenstande 
der Interpellation sind bei dieser Besprechung unzulässig. 
* 18. 
(1) Vor Eintritt in die Tagesordnung kann ein Mitglied eine Anfrage 
an die Regierung richten. 
(2) Anfragen an die Regierung müssen sich auf die Bezeichnung der 
Angelegenheit, über die Auskunft verlangt wird, beschränken. 
(3) Eine Debatte über den Bescheid der Regierung ist unzulässig. 
*. 19. 
Gibt ein Vertreter der Regierung außerhalb der Tagesordnung 
eine Erklärung ab, so stellt der Präsident dieselbe zur Diskussion. Die 
Kammer kann die Diskussion auf die nächstfolgende Sitzung vertagen. 
In diesem Falle ist den Mitgliedern ein Abdruck der Erklärung einzu- 
händigen. 
III. Von den Kommissionen. 
"*5 20 
(1) Nach erfolgter Konstituierung der Kammer werden folgende Fach- 
kommissionen gewählt: 
1. für die Geschäftsordnung und die Prüfung der Mitgliedschaft, 
2. für Petitionen, 
3. für den Landeshaushalts-Etat und Finanzangelegenheiten. 
(2) Außerdem kann die Kammer zur Vorberatung einzelner Angelegen- 
heiten die Einsetzung besonderer Kommissionen beschließen. Zum Zwecke 
der Wahl dieser Kommissionen wird die Kammer durch das Los in drei 
Abteilungen von möglichst gleicher Mitgliederzahl geteilt. Jede Ab- 
teilung wählt mit absoluter Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden und 
einen Schriftführer, sowie Stellvertreter für beide. Die Wahl der 
Kommissionsmitglieder erfoglt durch die Abteilungen mit relativer 
Stimmenmehrheit. Jede Abteilung stellt möglichst ein Drittel der zu 
wählenden Mitglieder 
(3) Die Finanzkommission besteht regelmäßig aus zwölf, die anderen 
Kommissionen bestehen regelmäßig aus sieben Mitgliedern. Die Kammer 
kann eine größere Mitgliederzahl für die besonderen Kommissionen und 
jederzeit eine Verstärkung der ständigen Fachkommissionen beschließen. 
8 21. 
(1) Die Kommissionen wählen mit absoluter Stimmenmehrheit einen 
Vorsitzenden, einen Schriftführer sowie Stellvertreter für beide. Von 
der erfolgten Konstituierung ist dem Präsidenten Anzeige zu machen. 
(2) Beschlußfähig sind die Kommissionen, wenn die Mehrzahl ihrer 
Mitglieder anwesend ist. 
(3) Jede Kommission wählt mit absoluter Stimmenmehrheit aus ihrer 
Mitte einen Berichterstatter, welcher die Ansichten und Anträge der 
Kommission in einem Berichte zusammenstellt.
	        
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