Geschäftsordnungen. 741
(4) Die Kommissionen müssen der Kammer bestimmte Vorschläge für
die zu fassenden Beschlüsse unter der Formel „Die Kammer wolle be-
schließen“ machen.
(5) Der Kommissionsbericht wird gedruckt und soll den Mitgliedern
drei Tage vor der Beratung in der Plenarsitzung mitgeteilt werden.
(6) Die Kommissionen sind auch befugt, einen bloß mündlichen Bericht,
jedoch mit einem schriftlichen Antrag in der Plenarsitzung erstatten zu
lassen. Die Kammer kann aber in jedem Falle schriftlichen Bericht ver-
langen und zu diesem Behufe die Sache an die Kommission zurück-
verweisen.
* 22.
(1) Die Mitglieder der Kammer sind befugt, den Beratungen der
Kommissionen als Zuhörer beizuwohnen.
(2) Der Antragsteller ist auf seinen Wunsch in der Kommission zu hören.
* 23.
Sind die Gegenstände der Verhandlungen durch die Kommissionen
vorbereitet, so wird solches dem Präsidenten mitgeteilt.
IV. Von den Plenarsitzungen.
A. Tagesordnung und Sitzungen der Kammer.
* 24.
(1) Tag und Stunde der Plenarsitzungen sowie die Tagesordnung
werden von dem Präsidenten festgesetzt.
(2) Die von Mitgliedern der Kammer gestellten Anträge kommen in
der Reihenfolge zur Verhandlung, in welcher sie eingegangen sind.
Alle Anträge, welche innerhalb der ersten zehn Tage einer Sitzungs-
periode eingegangen sind, gelten als gleichzeitig eingebracht. Uber die
Reihenfolge gleichzeitg eingebrachter Anträge hat der Präsident sich mit
der Kammer zu verständigen. Erfolgt eine Verständigung nicht, so ent-
scheidet das durch den Präsidenten zu ziehende Los.
(3) Die Petitionen gelangen in derjenigen Reihenfolge zur Beratung,
in welcher sie zur Verhandlung im Plenum vorbereitet sind. Eine Ent-
fernung von der Stelle der Tagesordnung, welche den von Mitgliedern
der Kammer gestellten Anträgen und den Petitionen nach der Proirität
gebührt, kann nur beschlossen werden, wenn, bei Anträgen, nicht von
dem Antragsteller, und, bei Petitionen, nicht von fünf Mitgliedern wider-
sprochen wird.
(4) Der Präsident eröffnet und schließt die Sitzungen.
B. Sitzungsprotokolle.
5 „25.
Das Protokoll jeder Sitzung liegt während der nächsten Sitzung zur
Einsicht aus und wird, wenn dagegen bis zum Schluß der Sitzung kein
Widerspruch erhoben ist, als genehmigt erachtet.