Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

744 Elsaß-Lothringen. 
* 36. 
über die Stellung der Fragen, welche der Präsident vorzuschlagen 
hat, und die von ihm festgesetzte Reihenfolge mehrerer Fragen kann ver- 
handelt werden. Die Kammer beschließt darüber. Die Anträge auf ein- 
fache und nach dieser auf motivierte Tagesordnung kommen vor den 
übrigen zur Abstimmung. Die Fragen sind so zu stellen, daß sie einfach 
durch Ja oder Rein beantwortet werden können. 
l 37. 
Bis zum Beginne der Abstimmung über die vorliegende Frage kann 
jeder einzelne die Teilung einer Frage verlangen. Entsteht über deren 
Zulässigkeit Zweifel, so entscheidet bei Anträgen der Antragsteller, in 
allen anderen Fällen die Kammer. 
H. Abstimmung. 
l38. 
(1) Die Kammer ist beschlußfähig nur, wenn mindestens dreiundzwanzig 
Mitglieder anwesend sind. 
(2) Die Kammer gilt solange als beschlußfähig. bis das Gegenteil durch 
eine namentliche Abstimmung oder durch eine, auf Antrag eines Mit- 
gliedes stattfindende Auszählung festgestellt ist. Der Antrag auf Aus- 
zählung kann nur unmittelbar vor Beginn der Abstimmung gestellt werden. 
g 39. 
Unmittelbar vor jeder einzelnen Abstimmung ist die Frage in be- 
stimmter Formulierung (§ 36) zu wiederholen. 
8 40. 
Die Abstimmung geschieht durch Aufstehen und Sitzenbleiben. Die 
absolute Mehrheit entscheidet. Ist das Ergebnis nach der Ansicht des 
Präsidenten und des Schriftführers zweifelhaft, so wird die Gegenprobe 
gemacht. Liefert auch diese kein sicheres Ergebnis, so wird namentlich 
a Bei Stimmengleichheit wird die Frage als verneint ange- 
ehen. 
841. 
Auf den Antrag von mindestens fünf Mitgliedern muß namentliche 
oder geheime Abstimmung stattfinden. Die namentliche Abstimmung geht 
der geheimen Abstimmung vor. 
ß 42. 
Es ist unstatthaft, zwischen Abstimmung und Gegenprobe das Wort 
zu ergreifen. 
8 43. 
Der Präsident erklärt die namentliche Abstimmung für geschlossen, 
nachdem der Aufruf sämtlicher Mitglieder erfolgt und nach Beendigung 
desselben Gelegenheit zur nachträglichen Abgabe der Stimme gegeben ist.
	        
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