Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnungen. 745 
* 44. 
Sogleich nach Beendigung der Abstimmung verkündet der Präsident 
das Ergebnis derselben. 
*45. 
über Vorlagen der Regierung kann nicht zur Tagesordnung über- 
gegangen werden. 
8 46. 
Jedes Mitglied hat das Recht, seine vom Beschlusse der Mehrheit 
abweichende Abstimmung schriftlich dem Schriftführer zu übergeben und 
die Aufnahme in den stenographischen Bericht zu verlangen. 
8ß 47. 
(1) Erachtet die Kammer nach Feststellung der Beschlüsse über Gesetzes- 
vorlagen und selbständige Anträge eine besondere Redaktion vor der 
Gesamtabstimmung für notwendig, so hat der Präsident in der ihm ge- 
eignet erscheinenden Weise, oder, falls der Plenarberatung Vorberatung 
durch eine Kommission vorhergegangen, diese die Redaktion zu bewirken. 
(2) Drei Tage nach der Verteilung der Zusammenstellung wird über 
das Ganze abgestimmt, insofern nicht die Kammer eine frühere Abstim- 
mung beschließt. 
(3) Innerhalb der bis zur Gesamtabstimmung festgesetzten Frist können 
Bemerkungen, welche eine Nichtübereinstimmung der Redaktion mit den 
gefaßten Beschlüssen zum Gegenstand haben oder die Fassung betreffen, 
als Abänderungsanträge schriftlich eingereicht werden. Erhalten dieselben 
die Unterstützung von vier Mitgliedern, so sind sie zur Diskussion und 
Entscheidung der Kammer zu bringen. Bei der Diskussion ist ein Zurück- 
gehen auf den materiellen Inhalt der Vorlage unzulässig. 
V. Ordnungsbestimmungen. 
" 48. 
Die Redner dürfen nicht unterbrochen werden, es sei denn durch 
den Ruf zur Sache oder zur Ordnung, welcher durch den Präsidenten 
erfolgt. 
849. 
Dem zur Ordnung gerufenen Mitgliede wird auf Verlangen das 
Wort zur Rechtfertigung erteilt. 
8 50. 
(1) Ist ein Mitglied zweimal zur Ordnung gerufen worden, so kann 
der Präsident dem Redner, falls dieser zu einem dritten Ordnungsrufe 
Anlaß gibt, das Wort zu dem vorliegenden Beratungsgegenstande ent- 
ziehen. .. 
(2) Das zur Ordnung gerufene Mitglied ist berechtigt, spätestens am 
folgenden Tage schriftlich Einspruch zu erheben, auf welchen die Kammer, 
jedoch nicht vor dem darauf folgenden Tage, ohne Debatte entscheidet, 
ob der Ordnungsruf gerechtfertigt war.
	        
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