746 Elsaß-Lothringen.
l51.
Wenn in der Kammer störende Unruhe entsteht, so kann der Präsident
die Sitzung auf bestimmte Zeit aussetzen, oder ganz aufheben.
52.
Dem Präsidenten der Kammer steht die Handhabung der Polizei
in den Räumen der Kammer zu.
g 53.
Wer von der Tribüne Zeichen des Beifalls oder Mißfallens gibt, oder
sonst die Ordnung oder den Anstand verletzt, wird auf der Stelle entfernt.
ß 54.
Entsteht eine störende Unruhe auf der Tribüne, so kann der Präsident
anordnen, daß dieselbe geräumt wird.
VI. Von der Beurlaubung.
g 55.
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Plenar= und Kommissionssitzungen
beizuwohnen und darf nur auf Grund eines schriftlichen Gesuchs durch
den Präsidenten beurlaubt werden.
(2) Soll der Urlaub länger als acht Tage dauern, so ist er durch die
Kammer zu erteilen.
VII. Allgemeine Bestimmungen.
8 56.
Während der Plenar= und Kommissionssitzungen wird eine Anwesen-
heitsliste auf dem Bureau aufgelegt, in welche sich sämtliche anwesenden
Mitglieder einzuschreiben haben.
57
Petitionen, die an den Landtag gerichtet sind, werden zuerst in der
zweiten Kammer beraten.
* 58.
(1) Gesetzesvorlagen werden nach Abschluß der Beratung der zweiten
Kammer mitgeteilt. Von den beiden Kammern angenommene Gesetzes-
vorlagen übergibt diejenige Kammer der Regierung, welcher sie zuerst
vorgelegt worden sind. Hierbei wird das Einverständnis der anderen
Kammer erwähnt.
(2) Gesetzesvorlagen, die von der zweiten Kammer abgeändert an die
erste Kammer zurückgelangen, werden in einer Beratung, für welche
die Vorschriften über die dritte Beratung maßgebend sind, erledigt. Die
Verweisung an eine Kommission ist auch in diesem Falle zulässig.
59.
Gesetzesvorlagen, Anträge und Petitionen sind mit dem Ablaufe der
Sitzungsperiode, in welcher sie eingebracht und noch nicht zur Beschluß-
fassung gediehen sind, für erledigt zu erachten.