Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

746 Elsaß-Lothringen. 
l51. 
Wenn in der Kammer störende Unruhe entsteht, so kann der Präsident 
die Sitzung auf bestimmte Zeit aussetzen, oder ganz aufheben. 
52. 
Dem Präsidenten der Kammer steht die Handhabung der Polizei 
in den Räumen der Kammer zu. 
g 53. 
Wer von der Tribüne Zeichen des Beifalls oder Mißfallens gibt, oder 
sonst die Ordnung oder den Anstand verletzt, wird auf der Stelle entfernt. 
ß 54. 
Entsteht eine störende Unruhe auf der Tribüne, so kann der Präsident 
anordnen, daß dieselbe geräumt wird. 
VI. Von der Beurlaubung. 
g 55. 
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Plenar= und Kommissionssitzungen 
beizuwohnen und darf nur auf Grund eines schriftlichen Gesuchs durch 
den Präsidenten beurlaubt werden. 
(2) Soll der Urlaub länger als acht Tage dauern, so ist er durch die 
Kammer zu erteilen. 
VII. Allgemeine Bestimmungen. 
8 56. 
Während der Plenar= und Kommissionssitzungen wird eine Anwesen- 
heitsliste auf dem Bureau aufgelegt, in welche sich sämtliche anwesenden 
Mitglieder einzuschreiben haben. 
57 
Petitionen, die an den Landtag gerichtet sind, werden zuerst in der 
zweiten Kammer beraten. 
* 58. 
(1) Gesetzesvorlagen werden nach Abschluß der Beratung der zweiten 
Kammer mitgeteilt. Von den beiden Kammern angenommene Gesetzes- 
vorlagen übergibt diejenige Kammer der Regierung, welcher sie zuerst 
vorgelegt worden sind. Hierbei wird das Einverständnis der anderen 
Kammer erwähnt. 
(2) Gesetzesvorlagen, die von der zweiten Kammer abgeändert an die 
erste Kammer zurückgelangen, werden in einer Beratung, für welche 
die Vorschriften über die dritte Beratung maßgebend sind, erledigt. Die 
Verweisung an eine Kommission ist auch in diesem Falle zulässig. 
59. 
Gesetzesvorlagen, Anträge und Petitionen sind mit dem Ablaufe der 
Sitzungsperiode, in welcher sie eingebracht und noch nicht zur Beschluß- 
fassung gediehen sind, für erledigt zu erachten.
	        
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