Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnungen. 747 
2. Geschäftsordnung für die zweite Kammer des Laudtags für 
Elsaß-Lothringen. 
(Angenommen in der Plenarsitzung vom 22. Dezember 1911 9.) 
81. 
Die Kammer regelt innerhalb der verfassungsmäßigen Schranken 
ihre Geschäftsordnung (F 13 des Verfassungsgesetzes). Die Geschäfts- 
ordnung hat den Charakter eines autonomen Statuts der Kammer. 
I. Mitglieder und Organe der Kammer. 
Konstituierung der Kammer. 
8 2. 
(1) Beim Eintritt in eine neue Sitzungsperiode treten nach Eröffnung 
des Landtags die Mitglieder der Kammer unter dem Vorsitz ihres ältesten 
Mitgliedes zusammen, um die Wahl des Vorstands vorzunehmen. 
(2) Das Amt des Alterspräsidenten kann von dem dazu Berufenen 
auf das im Lebensalter ihm am nächsten stehende Mitglied übertragen 
werden. 
(3) Das Amt des Schriftführers nimmt das jüngste Mitglied wahr, 
bis die gewählten Schriftführer in Tätigkeit treten. 
83. 
Den verfassungsmäßig vorgeschriebenen Eid haben die erstmals ein- 
tretenden Mitglieder bei Eröffnung des Landtags dem Staatssekretär 
oder seinem Beauftragten, die nach der Eröffnung des Landtags ein- 
tretenden Mitglieder dem Präsidenten zu leisten. 
Der Vorstand. 
)ii'lh. 
(1) Der Vorstand besteht aus einem Präsidenten, einem ersten und 
einem zweiten Vizepräsidenten, sowie vier Schriftführern. · 
(2) Die Amtsdauer des Vorstandes erstreckt sich auf die Dauer einer 
Sitzungsperiode?). 
(3) Der Gewählte kann die Wahl ablehnen. Eine Niederlegung des 
übernommenen Amtes ist zulässig. 
(4) Im Falle der Erledigung des Amtes ist für den Rest der Amtsdauer 
ein Nachfolger zu wählen. 5 
8 
(1) Die Wahl des Vorstandes muß in geheimer Abstimmung erfolgen 
und zwar für den Präsidenten und die Vizepräsidenten je in besonderer 
1) Straßburg 1912 (Straßburger Druckerei und Verlagsanstalt). 
½k Nach einer Vertagung des Landtags auf Grund von Art. II § 11 und 12 der 
Verfassung vom 31. Mal 1911 ist bei Wiederaufnahme der Verhandlungen der Vorstand 
neu zu wählen. (Vgl. stenogr. Bericht der 44. Sitzung vom 28. Juni 1912 Spalte 2559.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.