Geschäftsordnungen. 747
2. Geschäftsordnung für die zweite Kammer des Laudtags für
Elsaß-Lothringen.
(Angenommen in der Plenarsitzung vom 22. Dezember 1911 9.)
81.
Die Kammer regelt innerhalb der verfassungsmäßigen Schranken
ihre Geschäftsordnung (F 13 des Verfassungsgesetzes). Die Geschäfts-
ordnung hat den Charakter eines autonomen Statuts der Kammer.
I. Mitglieder und Organe der Kammer.
Konstituierung der Kammer.
8 2.
(1) Beim Eintritt in eine neue Sitzungsperiode treten nach Eröffnung
des Landtags die Mitglieder der Kammer unter dem Vorsitz ihres ältesten
Mitgliedes zusammen, um die Wahl des Vorstands vorzunehmen.
(2) Das Amt des Alterspräsidenten kann von dem dazu Berufenen
auf das im Lebensalter ihm am nächsten stehende Mitglied übertragen
werden.
(3) Das Amt des Schriftführers nimmt das jüngste Mitglied wahr,
bis die gewählten Schriftführer in Tätigkeit treten.
83.
Den verfassungsmäßig vorgeschriebenen Eid haben die erstmals ein-
tretenden Mitglieder bei Eröffnung des Landtags dem Staatssekretär
oder seinem Beauftragten, die nach der Eröffnung des Landtags ein-
tretenden Mitglieder dem Präsidenten zu leisten.
Der Vorstand.
)ii'lh.
(1) Der Vorstand besteht aus einem Präsidenten, einem ersten und
einem zweiten Vizepräsidenten, sowie vier Schriftführern. ·
(2) Die Amtsdauer des Vorstandes erstreckt sich auf die Dauer einer
Sitzungsperiode?).
(3) Der Gewählte kann die Wahl ablehnen. Eine Niederlegung des
übernommenen Amtes ist zulässig.
(4) Im Falle der Erledigung des Amtes ist für den Rest der Amtsdauer
ein Nachfolger zu wählen. 5
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(1) Die Wahl des Vorstandes muß in geheimer Abstimmung erfolgen
und zwar für den Präsidenten und die Vizepräsidenten je in besonderer
1) Straßburg 1912 (Straßburger Druckerei und Verlagsanstalt).
½k Nach einer Vertagung des Landtags auf Grund von Art. II § 11 und 12 der
Verfassung vom 31. Mal 1911 ist bei Wiederaufnahme der Verhandlungen der Vorstand
neu zu wählen. (Vgl. stenogr. Bericht der 44. Sitzung vom 28. Juni 1912 Spalte 2559.)