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Wahlhandlung. Die Wahl der Schriftführer erfolgt in einer Wahl-
handlung.
(2) Gewählt ist derjenige, welcher mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten hat.
(3) Sofern sich bei der Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten
keine solche Stimmenmehrheit ergibt, findet eine engere Wahl unter
den drei Bewerbern statt, welche die meisten gültigen Stimmen er-
halten haben. Ergibt auch dieser zweite Wahlgang keine unbedingte
Stimmenmehrheit, so wird mit Beschränkung auf die zwei Bewerber,
welche darin die meisten gültigen Stimmen erhalten haben, zu einer
abermaligen engeren Wahl geschritten. In dem dritten Wahlgang ist
bei Stimmengleichheit derjenige als gewählt zu betrachten, für den das
Los entscheidet; dasselbe gilt für den Fall, daß bereits im zweiten Wahl-
gange nur auf zwei Bewerber gültige Stimmen gefallen sind und beide
die gleiche Stimmenzahl erhalten haben. Auch entscheidet das Los
darüber, wer etwa bei Stimmengleichheit in die engere Wahl kommt.
Das Los wird durch die Hand des Vorsitzenden gezogen. Bei der engeren
Wahl ist jede Stimme ungültig, die nicht auf einen der in der Wahl ge-
bliebenen Bewerber fllt.
(4) Sofern sich bei der Wahl der Schriftführer keine solche Stimmen-
mehrheit ergibt, findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem die relative
Stimmenmehrheit entscheidet.
86.
Der Vorstand beschließt über die häuslichen Angelegenheiten der
Kammer. Er tritt auf Einladung und unter dem Vorsitz des Präsidenten
zusammen.
Der Präsident.
87.
(1) Aufgabe des Präsidenten ist es, die Würde der Volksvertretung
zu wahren und ihre Arbeiten zu leiten. Ihm liegt die Vertretung der
Kammer nach außen ob.
(2) Der Präsident führt den Vorsitz in den Plenarsitzungen und wacht
über die Beachtung der Geschäftsordnung.
(3) Dem Präsidenten steht die Handhabung der polizeilichen Befugnisse
im Hause zu.
(4) Das gesamte Amts= und Dienstpersonal der Kammer ist ihm unter-
stellt. Die Anstellung dieser Beamten erfolgt durch ihn. Die gesetzlichen
Bestimmungen über die Rechtsverhältnisse der Landesbeamten finden
auf die bei der Kammer angestellten Beamten Anwendung (§ 11 des
Etatsgesetzes von 1892).
(5) In der Zeit zwischen zwei Sitzungsperioden übt diese Rechte der
Präsident der abgelaufenen Sitzungsperiode aus.
Die Vizepräsidenten.
88.
(1) Die Vizepräsidenten versehen in der Reihenfolge ihres Amtes die
Stelle des Präsidenten, wenn das Amt des Präsidenten erledigt ist,