Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

748 Elsaß-Lothringen. 
Wahlhandlung. Die Wahl der Schriftführer erfolgt in einer Wahl- 
handlung. 
(2) Gewählt ist derjenige, welcher mehr als die Hälfte der abgegebenen 
gültigen Stimmen erhalten hat. 
(3) Sofern sich bei der Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten 
keine solche Stimmenmehrheit ergibt, findet eine engere Wahl unter 
den drei Bewerbern statt, welche die meisten gültigen Stimmen er- 
halten haben. Ergibt auch dieser zweite Wahlgang keine unbedingte 
Stimmenmehrheit, so wird mit Beschränkung auf die zwei Bewerber, 
welche darin die meisten gültigen Stimmen erhalten haben, zu einer 
abermaligen engeren Wahl geschritten. In dem dritten Wahlgang ist 
bei Stimmengleichheit derjenige als gewählt zu betrachten, für den das 
Los entscheidet; dasselbe gilt für den Fall, daß bereits im zweiten Wahl- 
gange nur auf zwei Bewerber gültige Stimmen gefallen sind und beide 
die gleiche Stimmenzahl erhalten haben. Auch entscheidet das Los 
darüber, wer etwa bei Stimmengleichheit in die engere Wahl kommt. 
Das Los wird durch die Hand des Vorsitzenden gezogen. Bei der engeren 
Wahl ist jede Stimme ungültig, die nicht auf einen der in der Wahl ge- 
bliebenen Bewerber fllt. 
(4) Sofern sich bei der Wahl der Schriftführer keine solche Stimmen- 
mehrheit ergibt, findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem die relative 
Stimmenmehrheit entscheidet. 
86. 
Der Vorstand beschließt über die häuslichen Angelegenheiten der 
Kammer. Er tritt auf Einladung und unter dem Vorsitz des Präsidenten 
zusammen. 
Der Präsident. 
87. 
(1) Aufgabe des Präsidenten ist es, die Würde der Volksvertretung 
zu wahren und ihre Arbeiten zu leiten. Ihm liegt die Vertretung der 
Kammer nach außen ob. 
(2) Der Präsident führt den Vorsitz in den Plenarsitzungen und wacht 
über die Beachtung der Geschäftsordnung. 
(3) Dem Präsidenten steht die Handhabung der polizeilichen Befugnisse 
im Hause zu. 
(4) Das gesamte Amts= und Dienstpersonal der Kammer ist ihm unter- 
stellt. Die Anstellung dieser Beamten erfolgt durch ihn. Die gesetzlichen 
Bestimmungen über die Rechtsverhältnisse der Landesbeamten finden 
auf die bei der Kammer angestellten Beamten Anwendung (§ 11 des 
Etatsgesetzes von 1892). 
(5) In der Zeit zwischen zwei Sitzungsperioden übt diese Rechte der 
Präsident der abgelaufenen Sitzungsperiode aus. 
Die Vizepräsidenten. 
88. 
(1) Die Vizepräsidenten versehen in der Reihenfolge ihres Amtes die 
Stelle des Präsidenten, wenn das Amt des Präsidenten erledigt ist,
	        
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